Rz. 79

Reisenebenkosten[1] sind bei allen Reisearten in tatsächlicher oder zumindest glaubhaft gemachter Höhe als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzugsfähig. Hierunter fallen Kosten für

  • Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern;[2]
  • Gepäckaufbewahrung und -beförderung;
  • Kreditkartengebühren, wenn die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung von Reisekosten verwendet wird;[3]
  • Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensbeseitigung infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind;
  • Reisegepäckversicherungen, soweit sie sich auf die Reisetätigkeit beziehen;
  • Trinkgelder;
  • Unfallversicherungen, soweit sie sich auf die Reisetätigkeit beziehen.[4]
 

Rz. 80

Nicht zu den Reisenebenkosten rechnen dagegen Aufwendungen für

  • Anschaffung für Bekleidung, Koffer oder andere Ausrüstungsgegenstände, weil sie nur mittelbar mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängen;
  • Buß-, Ordnungs- und Verwarnungsgelder;
  • Reinigung von Kleidungsstücken, auch nach einer längeren Reise;[5]
  • Verlust von Geld oder Schmuck;
  • private Ferngespräche, Massagen, Minibar, Pay-TV.
 

Rz. 81

Wird das anlässlich einer Auswärtstätigkeit eingesetzte Privatfahrzeug durch einen Unfall beschädigt oder gestohlen, so stellen die daraus resultierenden Aufwendungen Werbungskosten/Betriebsausgaben dar.[6] Abzugsfähige Kosten sind insbesondere Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie des Unfallgegners, Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen etc. Versicherungsleistungen mindern den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug. Wird ein Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist.[7] Der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten scheidet bei einer privat veranlassten Umwegfahrt allerdings aus.[8]

[2] Telefonkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche; siehe BFH, Urteil v. 5.7.2012, VI R 50/10, BStBl 2013 II S. 282.
[3] Vgl. Harder-Buschner, NWB 2008, S. 41, 61.
[5] Vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.10.1993, 6 K 147/91, EFG 1994 S. 467.
[7] Vgl. PM der OFD Koblenz v. 16.12.2010 zur Berücksichtigung von Unfallkosten bei Arbeitnehmern; BFH, Urteil v. 21.8.2012, VIII R 33/09, BStBl 2013 II S. 171.
[8] Vgl. BFH, Urteil v. 18.4.2007, XI R 60/04, BStBl 2007 II S. 762. Urteil erging zu einer privaten Unterbrechung eines Geschäftstermins eines Arztes, bei dem der Pkw auf dem Parkplatz gestohlen wurde.

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