Rz. 29

Gesetzlich festgeschrieben ist nunmehr, dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Dazu wird weiterhin Folgendes geregelt:[1]

  • Soll der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten, z. B. mehrere Filialen, mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann bestimmt der Arbeitgeber, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist.
  • Fehlt eine solche Bestimmung des Arbeitgebers, wird zugunsten des Arbeitnehmers die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

Letzteres ist eine bewusste Regelung zugunsten des Arbeitnehmers, da damit alle Fahrten zu den weiter entfernt gelegenen Tätigkeitsstätten nicht die Erfassung eines geldwerten Vorteils auslösen bzw. eine steuerfreie Erstattung bzw. der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten möglich ist (Meistbegünstigungsprinzip).[2]

[2] Vgl. Harder-Buschner/Schramm, Beilage zu NWB 9/2013, S. 6; Plenker, BC 2013, S. 141, 143; BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 29 ff.

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