Rz. 8

Für Aufwendungen bei der Teilnahme an Fachtagungen und -kongressen gelten nach Beschluss des Großen Senats[1] die unter Rz. 4-7 beschriebenen Grundsätze. Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot.[2]

Für Beispiele aus der früheren Rechtsprechung wird auf die Ausführungen der Vorauflage verwiesen. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung sind für die Ermittlung von Betriebsausgaben/Werbungskosten die Grundsätze der Finanzverwaltung zu beachten.[3]

 

Rz. 9

Der Betriebsausgabenabzug der Reisekosten setzt weiter den Nachweis der Teilnahme an der Veranstaltung voraus.[4] Dieser Nachweis muss sich auf jede Einzelveranstaltung beziehen, braucht jedoch nicht in jedem Fall durch ein Anwesenheitstestat geführt zu werden; möglich ist auch ein Nachweis durch die Vorlage von Aufzeichnungen, Arbeitsmaterialien und Ähnlichem.[5] Der Teilnahmenachweis, etwa in Form der vom Tagungsbüro abgestempelten Teilnehmerkarte, muss nicht vorgelegt werden;[6] er kann ohnehin in Zweifel gezogen werden, denn er belegt nicht die tatsächliche Teilnahme, sondern nur das tägliche Aufsuchen des Tagungsbüros.[7] Unschädlich für den Betriebsausgabenabzug ist der Verzicht auf den Besuch einzelner Vortragsveranstaltungen; der BFH akzeptiert insoweit die "Begrenztheit der geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen".[8] Diese Grundsätze gewinnen insbesondere dann an Bedeutung, wenn bei einer gemischt veranlassten Reise der berufliche Zeitanteil dargelegt werden muss. Insoweit trifft den Steuerpflichtigen die Nachweislast.

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