Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachkongress in Davos. Kfz-Privatnutzung eines Apothekers. Erneuerung des Außenputzes im Rahmen einer Gesamtmaßnahme als Herstellungs- oder als Instandhaltungskosten. Einkommensteuer 1984–1986

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufwendungen für einen Auslands-Fachkongress (in Davos) sind wegen nicht unerheblicher privater Mitveranlassung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die tatsächliche Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen nicht ausreichend nachgewiesen wird und die Teilnehmer untertags eine ununterbrochene Pause von mehr als vier Stunden zur freien Verfügung haben.

2. Bei zwei zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen ist im Wege der Schätzung ein angemessener Privatanteil anzusetzen, wenn die vorgelegten Fahrtenbücher offensichtlich nur unvollständig ausgefüllt sind und sich zudem kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen befindet (hier: Bestätigung des vom FA für einen Apotheker angesetzten Privatanteils von 80 % der Kfz-Kosten).

3. Zur Frage, ob die Erneuerung des Außenputzes im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes vom Büro- und Lagerhaus zu einer Apotheke mit Arztpraxen als Teil einer Gesamtmaßnahme zu Herstellungskosten führt oder als Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe abgezogen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 2; AO 1977 § 162 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 2. Oktober 1989, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1991, wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1984 bis 1986 unter Zugrundelegung der im Erörterungstermin vom 5. Mai 1992 vereinbarten Inventurwerte des Warenbestandes (Seite 5 des Protokolls des Erörterungstermins) neu zu berechnen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielt u. a. als Apotheker Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (Stichtag: 30.6.) nach § 4 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – durch die Erstellung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt. Seine Ehefrau bezieht als Apothekenhelferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahre 1988 wurde beim Kläger für 1984 bis 1986 eine Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin beanstandete hierbei u. a. folgende Vorgänge:

  • Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung in Davos vom 12. bis 19. Januar 1985 in Höhe von 1.186 DM (Tz. 29 des Prüfungsberichts vom 18. November 1988);
  • Höhe der privatanteiligen Autokosten in Höhe von 6.638 DM (1984), 4.961 DM (1985) und 7.867 DM (1986), s. jeweils Tz. 30 und 35 des Prüfungsberichts;
  • Abschlag auf den Warenbestand in Höhe von 13.636 DM (1984), 572 DM (1985) und ./. 9.585 DM (1986), s. jeweils Tz. 35, 37 des Prüfungsberichts;
  • Außenputzerneuerung im Jahre 1986 (Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 33.336 DM, AfA-Erhöhung in Höhe von 666 DM), s. Tz. 35, 36 des Prüfungsberichts.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Außenprüferin an und erließ am 2. Oktober 1989 dementsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 1984 bis 1986. Mit Entscheidung vom 16. Juni 1991 wies der Beklagte die hiergegen gerichteten Einsprüche als unbegründet zurück.

Am 24. Juli 1991 erhob der Kläger Klage. Er beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der Bescheide vom 2. Oktober 1989, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1991 die Einkommensteuer 1984 bis 1986 unter Berücksichtigung folgender Vorgänge anzusetzen:

  • Anerkennung der Aufwendungen für die Fortbildungsveranstaltung in Davos als Betriebsausgaben (1985: 1.186 DM),
  • Ansatz privatanteiliger Autokosten in Höhe von jeweils 0 DM (1984 bis 1986),
  • Anerkennung von Abschlägen auf den Warenbestand für 1984 bis 1986 gemäß der am 5. Mai 1992 getroffenen Verständigung (s. Bl. 89 d.A.),
  • Anerkennung weiterer Betriebsausgaben für die Außenputzerneuerung des Anwesens B. … in Höhe von (33.336 DM ./. 666 DM =) 32.670 DM (1986).

Zur Begründung trägt der Kläger folgendes vor:

  • Fortbildungsveranstaltung in Davos (12. bis 19. Januar 1985)

Aus den übersandten Originalbelegen (insbesondere: Testatkarte und persönliche Aufzeichnungen) gehe hervor, daß der Kläger alle Vortragsveranstaltungen besucht habe (Bl. 2, 29). Zudem gebe es hierfür Zeugen (Bl. 2, 42, 52). Die audiovisuellen Veranstaltungen habe der Kläger nicht besucht, weil es sich hierbei um Videokassetten gehandelt habe, die den Apotheken von den Firmen ohnehin zur Verfügung gestellt worden seien (Bl. 87 d.A.). Zudem sei die konzentrierte Teilnahme an 6 Vorlesungsstunden täglich im Hinblick auf die begrenzte Aufnahmefähigkeit der Zuhörer ausreichend (Bl. 41 d.A.). Auch die Ehefrau des Klägers habe an den Veranstaltungen teilgenommen; sie sei zwar keine Apothekerin, sie sei jedoch seit 17 Jahren als Apothekenhelferin tätig (Bl. 41, 87 d.A.).

– Privatanteil der Autokosten

In den Streitjahren seien ein Audi 100 und ein Renault R 5 auf den Kläger zugelassen gewesen. Beide Fahrzeuge hätten sich im Betriebsvermögen befunden. Die ausschließlich private Nutzung dieser F...

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