Hat der Unternehmer die Möglichkeit, während einer Geschäftsreise privat bei Geschäftsfreunden oder Verwandten zu übernachten, entstehen ihm keine direkten Übernachtungskosten, die er als Betriebsausgaben abziehen könnte. Allerdings kann er sogenannte Mitbringsel, wie z. B. Blumen oder kleinere Geschenke für die Hausfrau und die Kinder des Gastgebers, als Übernachtungskosten geltend machen. Es ist sinnvoll, sich vom Gastgeber den Erhalt der "Geschenke" bestätigen zu lassen.

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