Hat sich der Unternehmer an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, setzt er immer den Pauschbetrag für den ausländischen Staat an, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Das gilt auch dann, wenn er sich an diesem Tag überwiegend im Inland aufgehalten hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Letzter Aufenthaltsort im Ausland

Ein Unternehmer beginnt seine Geschäftsreise um 9.30 Uhr und fährt von seiner Wohnung in Deutschland ab. Er fährt über Luxemburg nach Frankreich und trifft dort um 18.30 Uhr ein. Er ist an diesem Tag von 9.30 Uhr bis 24.00 Uhr aus beruflichen Gründen unterwegs, also insgesamt 14 Stunden und 30 Minuten. Er macht den für Frankreich für eine Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden geltenden Verpflegungspauschbetrag von 36 EUR geltend.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4674/6674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsaufwand 36,00 1890/2180 Privateinlagen 36,00

Der Unternehmer darf nur die Verpflegungspauschale ansetzen, nicht aber die tatsächlichen Kosten. Es spielt keine Rolle, ob und in welchem Umfang ihm tatsächlich Verpflegungskosten entstanden sind. Die ausländische Umsatzsteuer darf er nicht als Vorsteuer abziehen.

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