Eine Tätigkeit innerhalb eines großräumigen Betriebs- bzw. Werksgeländes gilt – unabhängig davon, ob unterschiedliche Gebäude aufgesucht werden – durchgehend als Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte.[1] Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Werksgeländes zu einer anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtung wechselt, die einem anderen Auftraggeber bzw. Kunden zuzurechnen ist. Der Wechsel zwischen verschiedenen Tätigkeitsstätten innerhalb eines Betriebsgeländes führt immer dann zu einer neuen Tätigkeitsstätte und damit zu einer neuen 3-Monatsfrist, wenn diese unterschiedlichen "Auftraggebern" zuzurechnen sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Tätigkeitsstätten in räumlicher Nähe zueinander befinden.

 
Praxis-Beispiel

Dienstreise und Kalendertag überschreitende Auswärtstätigkeit

Ein bei einem Softwareunternehmen angestellter Programmierer ist beauftragt, bei 2 rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen A und B in München 2 unterschiedliche Aufträge zu erledigen. Die Systemumstellung beim Unternehmen A ist am 20.3. abgeschlossen. Die Arbeit des auf demselben Konzerngelände in eigenem Firmengebäude befindlichen Unternehmens B wird ohne Unterbrechung am 21.3. fortgesetzt und ist am 31.7. fertiggestellt.

Bei der Gesamteinsatzdauer handelt es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit. Da jeder Auftrag mit einem Orts- und gleichzeitigem Kundenwechsel verbunden ist, werden die verschiedenen Tätigkeitsstätten innerhalb des Werksgeländes für sich betrachtet und nicht zusammengerechnet. Der Einsatz beim Unternehmen B begründet eine berufliche Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte und damit eine neue 3-Monatsfrist. Verpflegungsmehraufwendungen für die berufliche Auswärtstätigkeit in München können deshalb bis zum 20.6. zum Ansatz kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge