Für sämtliche dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gibt es die einzige und einheitliche Reisekostenart "berufliche Auswärtstätigkeit". Es gelten deshalb dieselben Abzugsbeträge, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine normale Dienstreise unternimmt, ausschließlich als Berufskraftfahrer unterwegs ist oder an wechselnden Einsatzstellen seine Arbeit zu verrichten hat. Reisekosten sind

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten und
  • Reisenebenkosten,

wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.[1] Unabhängig von der Art der beruflichen Auswärtstätigkeit sind für alle Reisekostensachverhalte einheitliche Fahrtkosten und Verpflegungspauschbeträge sowie gleich hohe Übernachtungskosten und Reisenebenkosten festgelegt. Änderungen ergeben sich aber innerhalb der einzelnen (Reise-)Kostenarten.

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