Neben den Vorschriften für alle Unternehmen sind speziell Banken gezwungen, ihr Risikomanagement nach den sog. Basel-II- und Basel-III-Standards besonders auszugestalten.

Eigenkapital­vorschriften nach Basel II

Mit dem Inkrafttreten des neuen Baseler Akkords am 31.12.2006, kurz Basel II genannt, gelten für alle international tätigen Banken der G-10-Länder neue Eigenkapitalvorschriften in Bezug auf die Vergabe von Krediten. Banken müssen hier ihre speziellen Kredit- und Marktrisiken durch sog. Ratings und auf Basis dieser Ratings risikoadäquater Eigenmittelunterlegungen ausgestalten.

Im Gegensatz zu Basel I schreiben die Eigenkapitalvorschriften gemäß der ersten Säule von Basel II also eine Eigenkapitalhinterlegung nicht mehr in Relation zum Kreditvolumen, sondern in Abhängigkeit vom Rating und damit dem Risiko der Kredite vor. Je schlechter die Ratingnote eines Kreditnehmers, d. h. je höher die Ausfallwahrscheinlichkeit seines Kredits, desto mehr Eigenkapital muss nach Basel II von der Kredit vergebenden Bank hinterlegt werden und desto schlechter sind die von ihr verlangten Kreditkonditionen.

Konsequenzen aus Basel II

Das Risikomanagement wird für die Geschäftspolitik einer Bank damit zentral. Auch bei der Überwachung der sog. operationellen Risiken wurde durch Basel II Neuland beschritten. Sogenannte Value-at-Risk-Modelle sollen diese Risiken messen und durch geeignete Maßnahmen soll dem Risiko vorgebeugt werden.

In Gesetze umgewandelte Selbstverpflichtung

Dabei hat der Basler Ausschuss keinerlei gesetzgeberische Kompetenzen und kann somit nur Empfehlungen herausgeben, die allerdings inzwischen von Banken in über 120 Ländern beachtet werden. Bei dieser Vorschrift zum Risikomanagement von Banken handelt es sich letztlich um eine Selbstverpflichtung.

In Deutschland wurden diese Regelungen allerdings weitgehend in Gesetz umgewandelt. So wurden das Kreditwesengesetz (KWG) und die für Banken relevante sog. Solvabilitätsverordnung (SolvVO) sowie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Banken gesetzlich geregelt. Entscheidend ist die Änderung des § 25 im KWG, in dem die Verpflichtung zum Risikomanagement für Banken zugrunde gelegt wird.

§ 25a Abs. 1 KWG

Zitat

Ein Institut muss … über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt …

MaRisk zentral für die Bankenaufsicht

Weiterhin stellen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ein zentrales Regelwerk der qualitativen Bankenaufsicht dar. Die MaRisk stellen einen Pflichtenkatalog zu den Regeln des KWG dar und konkretisieren somit die Vorschriften des § 25a KWG.

Klassifizierung von Risiken

Die vor der Einführung der MaRisk geltenden qualitativen Aufsichtsnormen, die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK), die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) und die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision (MaIR) wurden in den MaRisk konsolidiert und ergänzt. Gerade die speziell für Banken entwickelte Klassifizierung von Risiken in Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken ist hier relevant.

Risikovorsorge durch Eigen­mittelunterlegung

Wesentliches Element der Risikovorsorge für Banken ist letztlich die Eigenmittelunterlegung von Risiken, die in der Solvenzverordnung niedergelegt ist.

§ 2 Abs. 1 SolvVO

Zitat

Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko … als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken … erfüllt.

Offenlegungs­vorschriften

Des Weiteren beinhaltet die SolvVO sog. Offenlegungsvorschriften, die die Markttransparenz erhöhen sollen. Gemäß § 322 SolvVO müssen die Institute ihr Risikomanagement in Bezug auf die einzelnen Risikoarten unter verschiedenen Aspekten beschreiben.

§ 322 SolvVO

Zitat

Institute haben zu jedem einzelnen Risikobereich, einschließlich Adressenausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs, im Hinblick auf Ziele und Grundsätze des Risikomanagements zu beschreiben ...

Verschärfte Regeln für Banken durch Basel III

Nachdem die Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 ff. trotz Basel-II-Regularien die Banken nicht wesentlich sicher gegen Ausfälle und Risikoeintritte machte, entschlossen sich die Regierungschefs der G-20-Staaten im September 2009 in Pittsburgh zu neuen, noch schärferen Vorgaben für Banken, die wir heute als Basel-III-Regelwerk kennen. Am 26.2.2010 wurden die mit Kommentaren versehenen Konsultationspapiere auf EU-Ebene diskutiert und tragen seither den Titel CRD IV (Capital Requirements Directive IV). Diese wurden im Juli 2010 getestet (Auswirkungsstudien QIS 6) und mündeten in vier neuen Regeln für Banken.

  1. Verbesser...

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