Anerkannt werden insbesondere zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, gleichgültig, wer auf der Erwerber- und wer auf der Veräußererseite steht, und dies auch, wenn das Wirtschaftsgut beim erwerbenden Gesellschafter Privatvermögen wird oder beim (an die Gesellschaft) veräußernden Gesellschafter Privatvermögen war

[1]. Sie sind bei der Gewinnermittlung wie vergleichbare Fremdgeschäfte zu beurteilen.

Die steuerrechtlichen Regelungen und Grundsätze der Gewinnermittlung, vor allem die Abgrenzung des Betriebs- und Privatvermögens, über die Entnahmen und Einlagen sowie die Bewertung der Wirtschaftsgüter sind jedoch auch bei Veräußerungs- und Leistungsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu beachten.[2] Die Anwendung der Entnahme- und Einlageregelungen kann zur Erfassung von "verdeckten" Entnahmen oder Einlagen führen. Eine verdeckte Entnahme kann vorliegen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Entgelt berechnet, das unter dem fremdüblichen Preis liegt. Zu einer Einlage kann es kommen, wenn der Gesellschafter ein überhöhtes Entgelt an die Gesellschaft zahlt.

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