Lieferungen in ein Nicht-EU-Land (sog. "Drittland") sind i. d. R. als Ausfuhren umsatzsteuerfrei. Der Nachweis wird regelmäßig über einen Zollbeleg als Ausfuhrnachweis geführt. Die Rechnung ist ohne Steuerausweis mit Hinweis auf die Ausfuhr zu erstellen[1].

Das gilt auch bei Bargeschäften. Dennoch sollte hier die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer zusätzlich als Sicherheit einbehalten und erst nach Zusendung des Zollbelegs erstattet (überwiesen) werden.

Bringt der ausländische Abnehmer keinen Ausfuhrnachweis bei, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Der einbehaltene Betrag wird als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.

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