Erhebt ein Kunde einer Warenlieferung eine Mängelrüge und erkennt der Unternehmer, der die Ware geliefert hat, die Mängelrüge an, so gibt es nach Scheitern der Nacherfüllung gem. § 439 BGB praktisch 2 Möglichkeiten:

  1. Der Kunde schickt die Ware zurück (Rücktritt gem. § 440 BGB)[1] oder
  2. der Kaufpreis für die Ware wird gemindert (Minderung gem. § 441 BGB).[2]

Der Lieferer (Verkäufer) der Ware bucht bei Rücktritt und bei einer Minderung:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8000 Umsatzerlöse   1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen  
1770 Umsatzsteuer        
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4000 Umsatzerlöse   1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen  
3800 Umsatzerlöse        
[1] BGH, Beschluss v. 13.12.2022, VIII ZR 298/21, MDR 2023 S. 356: Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag in Diesel-Fall.

2.2.1 Rücktritt

Bei einem Rücktritt wird das ganze Umsatzgeschäft (Kaufvertrag) "rückgängig" gemacht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rücktritt vom Umsatzgeschäft

Lieferant L lieferte im Januar 01 einen Warenposten zum Nettopreis von 6.000 EUR an K. Das Umsatzgeschäft (Kaufvertrag) wurde auf Beanstandung (Rücktrittserklärung des Käufers K) rückgängig gemacht, bevor K gezahlt hatte.

Bei Lieferung buchte L:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 7.140 8000 Umsatzerlöse 6.000
      1776 19 % Umsatzsteuer 1.140
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 7.140 4000 Umsatzerlöse 6.000
      3806 19 % Umsatzsteuer 1.140

Nachdem er die Beanstandung des K anerkannt und dieser die Ware daraufhin zurückgeschickt hatte, buchte L:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8000 Umsatzerlöse 6.000 1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 7.140
1776 19 % Umsatzsteuer 1.140      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4000 Umsatzerlöse 6.000 1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 7.140
3806 19 % Umsatzsteuer 1.140      
 
Praxis-Tipp

Buchung bei einer Rückabwicklung

Bei einer Rückabwicklung (= Wandlung, alter Begriff) wird also das ursprüngliche Umsatzgeschäft zurückgebucht. Es wird spiegelbildlich zum ursprünglichen Umsatzgeschäft gebucht.

[1] Z. B. LG Bielefeld, Urteil v. 21.7.2021, 8 O 467/20: Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kfz mit einer Abschalteinrichtung; BGH, Urteil v. 9.11.2022, VIII ZR 272/20, MDR 2023, 166.

2.2.2 Minderung

Erkennt der Lieferant eine Minderung des Kunden an, wird der Kaufpreis herabgesetzt. Dadurch mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Lieferant muss daher den geschuldeten Steuerbetrag und der Kunde den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Preisnachlass nach Mängelrüge

Kunde K hat eine Mängelrüge erhoben. Der Lieferant L gewährt ihm hierauf einen Preisnachlass i. H. v. 500 EUR.

Durch den Preisnachlass reduziert sich die Forderung des L um 500 EUR. Um 500 EUR ermäßigt sich das Bruttoentgelt. Darin sind 19/119 Umsatzsteuer enthalten, also 19/119 × 500 EUR = 79,83 EUR.

 
Bruttominderung 500,00 EUR
Umsatzsteuer – 79,83 EUR
Nettominderung 420,17 EUR

U bucht den Preisnachlass, also die Minderung:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8720 Erlösschmälerungen 19 % 420,17 1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 500,00
1776 19 % Umsatzsteuer 79,83      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4720 Erlösschmälerungen 19 % 420,17 1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 500,00
3806 19 % Umsatzsteuer 79,83      

Hatte der Kunde bereits gezahlt, bevor die Mängelrüge vom Lieferanten anerkannt worden ist, reicht die Anerkennung der Mängelrüge für die Berichtigung der Umsatzsteuerverpflichtung des Lieferanten und des Vorsteueranspruchs des Kunden nicht aus. Hinzukommen muss die Rückzahlung des Entgelts an den Kunden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Mängelrüge nach Entgeltzahlung

Unternehmer L lieferte am 10.9.01 eine Maschine zum Kaufpreis von 80.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an K. Dieser überwies den Kaufpreis am 20.10.01. Am 15.11.01 machte K technische Mängel geltend. L und K einigten sich am 15.12.01 auf eine Minderung des Kaufpreises i. H. v. 10.000 EUR netto. L überwies diesen Betrag zuzüglich Umsatzsteuer am 10.1.02 an K. Voranmeldungszeitraum gem. § 18 Abs. 2 UStG ist für L der Kalendermonat.

Buchungen des L:

Am 10.9.01

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 95.200 8200 Umsatzerlöse 80.000
      1776 19 % Umsatzsteuer 15.200
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 For...

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