Kommentar

Die Finanzverwaltung hat sich mehrfach zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen geäußert. Jetzt gibt es eine weitere Verfügung, welche sich speziell mit den Besonderheiten von PV-Anlagen auf land- und forstwirtschaftlichen Hofstellen befasst.

PV-Anlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Die Verfügung ergänzt das BMF-Schreiben v. 17.7.2023 und erläutert vor allem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG für PV-Anlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Zunächst werden Begriffe erläutert und sodann zwei Beispiele aus der Praxis dargestellt.

Begriffserläuterungen

  • Einfamilienhaus: Maßgebend für die Abgrenzung sind die Regeln der Einheitsbewertung. Eine Hofstelle kann auch mehr als ein Einfamilienhaus umfassen.
  • Hofstelle: Auch für den Umfang der Hofstelle sind die Regeln der Einheitsbewertung (§ 237 BewG i.V.m. Abschnitt 237.24 GrStH) heranzuziehen. Zur Hofstelle können auch entfernt liegende Gebäude gehören.
  • Nutzungseinheiten: Als eine Einheit gilt die gesamte land- und forstwirtschaftliche Nutzung (z.B. Kälber, Kühe, Schweine und Ackerbau). Werden jedoch auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Hofcafé) oder aus selbstständiger Arbeit (z.B. Tierarztpraxis) erzielt, liegen mehrere Einheiten vor.
  • Einspeisezähler: Eine PV-Anlage umfasst Solarmodule, Wechselrichter und Einspeisezähler. Doch trotz eines gemeinsamen Einspeisezählers des Netzanbieters können mehrere getrennte PV-Anlagen vorliegen.
  • Überlappende PV-Anlage: Aus dem folgt für eine PV-Anlage auf dem Dach einer Hofstelle, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit angebautem Stall (unter gemeinsamen Dach), die sich über alle Dachflächen erstreckt, dass die PV-Anlage dem Teil zuzuweisen ist, auf dem die überwiegende Anzahl der Solarmodule installiert sind.
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Die Hofstelle besteht aus EFH und Stallgebäude. Auf dem EFH ist eine PV-Anlage mit 31 kWp und auf dem Stall eine PV-Anlage mit 29 kWp installiert.

Die PV-Anlage auf dem EFH überschreitet die Leistungsgrenze von 30 kWp und ist deshalb steuerpflichtig. Die PV-Anlage auf dem Stallgebäude ist hingegen steuerbefreit. Erfolgt die Einspeisung des Stroms über nur einen Zähler, kann die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Stromlieferung nach der jeweiligen Nennleistung erfolgen.

Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Die Hofstelle besteht aus EFH und zwei Wirtschaftsgebäuden. Auf dem EFH ist eine PV-Anlage mit 29 kWp und auf den Wirtschaftsgebäuden sind PV-Anlagen mit zusammen 29 kWp installiert. Die Wirtschaftsgebäude umfassen den land- und forstwirtschaftliche Betrieb, ein gewerbliches Lohnunternehmen und ein Hofcafé.

Die PV-Anlage auf dem EFH ist steuerbefreit. Auch PV-Anlagen auf den Wirtschaftsgebäuden sind steuerbefreit, da diese unter der Leistungsgrenze von 45 kWp (3 Einheiten x 15 kWp) liegen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin des Landes Schleswig-Holstein, Erlass v. 7.12.2023, VI 309 - S 2240 - 186

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