OFD Koblenz, 15.12.2005, S 2177 A

Es ist gefragt worden, ob die Billigkeitsregelung der Rdn. 9 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148) auch einkunftsübergreifend angewandt werden kann. Nach dieser Regelung ist in dem Fall, dass mehrere vom Unternehmer für Privatfahrten genutzte Kfz zum Betriebsvermögen gehören, der pauschalen Nutzungswertermittlung das Fahrzeug mit dem höheren Listenpreis zugrunde zu legen, wenn der Stpfl. glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Kfz durch Personen, die zur Privatsphäre des Stpfl. gehören, nicht genutzt werden.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Ein Stpfl. nutzt im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen der Oberklasse, der unstrittig nach der 1 %-Regelung als Sachbezug versteuert wird. Neben der Haupttätigkeit übt er nebenberuflich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Zum Betriebsvermögen gehört ein Pkw (geringerer Listenpreis als Firmenwagen), der ebenfalls privat genutzt wird und für den kein Fahrtenbuch geführt wird. Beide Fahrzeuge werden nicht durch Personen genutzt, die zur Privatsphäre des Stpfl. gehören. Aufgrund dieses Sachverhalts stellt sich die Frage, ob in analoger Anwendung zu Rdn. 9 des o.g. BMF-Schreibens im Gewerbebetrieb kein Privatanteil für die Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist, weil insgesamt nur ein zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug mit einem Privatanteil zu belegen ist.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Für die private Nutzung eines Kfz gilt die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach ist bei einer privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw zwingend ein Entnahmewert anzusetzen. Das Vorhandensein eines Fahrzeugs im Privatvermögen ändert daran nichts (s. Beispiel 3 in Rdn. 9 des o.g. BMF-Schreibens). Die Tatsache, dass bei der vorstehenden Sachlage – im Unterschied zu diesem Beispiel – kein privates Fahrzeug vorhanden ist, sondern ein geldwerter Vorteil versteuert wurde, ändert daran nichts. Das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug ist wie ein im Privatvermögen vorhandenes Fahrzeug zu werten (vgl. das Urteil des FG München vom 7.12.2004, EFG 2005 S. 685).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

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