Kommentar

Die Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 21.1.2002[1], wonach der pauschalen Nutzungswertermittlung das Fahrzeug mit dem höheren Listenpreis zugrunde zu legen ist, wenn mehrere vom Unternehmer, nicht aber sonst privat genutzte Kfz zum Betriebsvermögen gehören, gilt nicht einkunftsartenübergreifend.

Der Sachverhalt betrifft einen Steuerpflichtigen, der im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen der Oberklasse nutzt, der nach der 1 %-Regelung versteuert wird, und daneben ein Gewerbe betreibt, zu dessen Betriebsvermögen ein Kfz der Mittelklasse gehört, das ebenfalls privat genutzt und für das kein Fahrtenbuch geführt wird. Beide Fahrzeuge werden nicht anderweitig privat genutzt. Aufgrund dieses Sachverhalts stellt sich die Frage, ob im Gewerbebetrieb kein Privatanteil zu berücksichtigen ist, weil insgesamt nur ein zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug mit einem Privatanteil zu belegen ist.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Für die private Nutzung eines Kfz gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach ist bei einer Privatnutzung eines betrieblichen Pkw zwingend ein Entnahmewert anzusetzen. Das Vorhandensein eines Fahrzeugs im Privatvermögen ändert daran nichts. Die Tatsache, dass bei der vorstehenden Sachlage kein privates Fahrzeug vorhanden ist, sondern ein geldwerter Vorteil versteuert wurde, ändert daran nichts. Das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug ist wie ein im Privatvermögen vorhandenes Fahrzeug zu werten[2].

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 15.12.2005, S 2177 A

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