Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine Person (Erbe) oder mehrere andere Personen (Erbengemeinschaft) über.[1] Zum Vermögen gehört auch das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschaftsanteil des (künftigen) Erblassers. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den Erben übergeht, er sozusagen in die "Fußstapfen" des Verstorbenen tritt. Das gilt aber auch für Verbindlichkeiten des Erblassers und vertragliche Pflichten des Verstorbenen.

[1] § 1922 Abs. 1 BGB; EuGH, Urteil v. 6.11.2018, C-569/16, C-570/16, NZA 2018 S. 1467: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis – Übergang des Abgeltungsanspruchs auf Erben.

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