BMF, 21.12.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :004

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit Artikel 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022 (BGBl 2022 Teil I S. 1838), wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2023
 
Vorbemerkungen
  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 31. Dezember 2023
  ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
  EUR EUR EUR
Bäckerei 1.537 197 1.734
Fleischerei/Metzgerei 1.368 522 1.890
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.678 579 2.257
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 2.919 762 3.681
Getränkeeinzelhandel 113 254 367
Café und Konditorei 1.481 550 2.031
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 663 0 663
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.284 339 1.623
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 353 156 509

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 52

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