1 Erläuterung

Bei einem partiarischen Darlehen wird kein fester Zins vereinbart. Vielmehr hängt die Höhe des Zinssatzes von einer Erfolgsgröße des operativen Geschäfts wie Gewinn, Jahresüberschuss oder Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ab. Ein vorher festgelegter Prozentsatz der Erfolgsgröße wird dann als Vergütung für die Überlassung des Kapitals gezahlt. Der Kreditgeber erlangt jedoch kein Mitbestimmungsrecht am Unternehmen, ebenso wenig ist er an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt.

Bilanziell ist ein partiarisches Darlehen zwingend als Fremdkapital und damit als Verbindlichkeit auszuweisen. Im Rahmen von Mezzanine-Finanzierungen kommt partiarischen Darlehen nur Bedeutung zu, wenn neben der reinen Erfolgsabhängigkeit der Vergütung weitere Klauseln vereinbart werden, die im Fall der Krise bzw. Insolvenz des Unternehmens eine bilanzielle Behandlung als Eigenkapitalersatz rechtfertigen, also beispielsweise zusätzlich eine Nachrangabrede oder eine Eigenkapitaloption vereinbart wird.

2 Vertragliche Regelungen

Bei der Zinsausgestaltung bieten sich die gleichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wie bei einem nachrangigen Darlehen an, sodass die Zinszahlungen jährlich oder endfällig bzw. kombiniert erfolgen können. Die Höhe des Zinsanspruchs wird als fixer Prozentsatz in Abhängigkeit von einer bestimmten Bezugsgröße festgelegt, dessen genaue Höhe von der erwarteten Höhe der Gewinnbezugsgröße abhängt.

Als Gewinnbezugsgröße kommen der Umsatz und der Jahresüberschuss der zu finanzierenden Gesellschaft in Betracht. Unabhängig davon, welche Bezugsgröße im Einzelfall gewählt wird, ist die Bezugsgröße im Darlehensvertrag genau zu definieren. Sofern beispielsweise der Jahresüberschuss maßgeblich für den Gewinnanspruch sein soll, ist in den Bedingungen festzuhalten, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht berücksichtigt werden sollen. Üblicherweise wird auf den Jahresüberschuss vor Steuern abgestellt, sodass beispielsweise Verlustvorträge aus den Vorjahren bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz gebracht werden.

3 Bilanzausweis des partiarischen Darlehens im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Ein partiarisches Darlehen ist bilanziell immer als Verbindlichkeit zu passivieren. In Abhängigkeit vom jeweiligen Darlehensgeber kommt ein Ausweis als

  • "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten",
  • "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" bzw.
  • "sonstige Verbindlichkeiten"

in Betracht.

Die Höhe des Passivpostens richtet sich nach dem Rückzahlungsbetrag und entspricht regelmäßig der Darlehenssumme.[1] Soweit die Zinszahlungen endfällig ausgestaltet sind, ist es möglich, nicht den gesamten Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Der Differenzbetrag zwischen der Darlehenssumme und der Rückzahlungsverpflichtung kann in diesen Fällen handelsrechtlich als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und über die Laufzeit abgeschrieben werden.[2]

Voraussetzung: Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Differenzbetrag einen laufzeit- bzw. kapitalabhängigen Zins darstellt und das Darlehen auch zum Nominalbetrag ausgezahlt worden ist. Andernfalls ist der Ausgabebetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu passivieren.

Weil ein Nachrangdarlehen bilanziell immer als Verbindlichkeit einzustufen ist, stellen die jährlichen Zinszahlungen Aufwand dar, der in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen ist.

Die Rückzahlung des Darlehens führt zu einer Verkürzung der Bilanzsumme durch den Wegfall des Ausweises als Verbindlichkeit bei gleichzeitiger Reduzierung des "Kassenbestands" bzw. "Guthabens bei Kreditinstituten".

4 Besteuerung des partiarischen Darlehens

4.1 Unternehmensseite

Bei der steuerlichen Behandlung eines partiarischen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Die Zinszahlungen stellen in steuerlicher Hinsicht Aufwand dar und sind somit voll abzugsfähig. Bei der steuerlichen Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Demnach ist die Darlehenssumme zu den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen.[1] Soweit es sich um eine endfällige Zinszahlung handelt und die Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ist in steuerlicher Hinsicht eine Abzinsung von 5,5 % vorgeschrieben.[2]

Die Zinsaufwendungen sind zu einem Viertel bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns hinzuzurechnen.[3]

4.2 Investorenseite

Gehört das partiarisches Darlehen auf der Investorenseite zu einem Betriebsvermögen, so ist es als Forderung zu aktivieren. Die Zinszahlungen stellen Betriebseinnahmen dar.[1] Soweit der Darlehensgeber eine Privatperson ist, gehören die Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Erträge unterliegen daher grundstästzlich der Kapitalerstragsteuer, es sei denn, einer der Tatbestände nach nach § 32d Abs. 2 EStG greift.[2]

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