Finanzielle Eingliederung

R 14.2 KStR

Abschn. 2.8 Abs. 5 – 5b UStAE
Mehrheit der Stimmrechte (i. d. R. Anteil = Stimmrecht gem. § 47 GmbHG; möglichen Stimmrechtsausschluss beachten)
Wirtschaftliche Eingliederung Abschn. 2.8 Abs. 6 – 6c UStAE Das beherrschte Unternehmen muss wirtschaftlich unselbstständig sein, die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen
Organisatorische Eingliederung Abschn. 2.8 Abs. 7 – 11 UStAE Personelle Verflechtung der Leitungsgremien oder Beherrschungsvertrag bzw. 100 % der Anteile der OG in der Hand des OT (§§ 319 –  327 AktG)
Beherrschungsvertrag § 291 AktG Geschäftsleitung der OG unterwirft sich den Weisungen des OT.
Gewinnabführungsvertrag

§ 291 AktG

§ 302 AktG
Die OG überträgt ihren gesamten Jahresüberschuss an den OT. ­Erwirtschaftet die OG einen Jahresfehlbetrag, besteht eine Nachschusspflicht (= Verlustausgleich) des OT.
Körperschaftsteuerliche ­Organschaft   Je eine Steuernummer und KSt-Erklärung für Organgesellschaft und Organträger
Gewerbesteuer­liche Organschaft   Je eine Steuernummer und GewSt-Erklärung für Organgesellschaft und Organträger
Umsatzsteuer­liche Organschaft   Nur eine Steuernummer und eine USt-Erklärung für Organträger

Tab. 4: Wichtige Begriffsbestimmungen

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