Finanzielle Eingliederung | Abschn. 2.8 Abs. 5 – 5b UStAE | Mehrheit der Stimmrechte (i. d. R. Anteil = Stimmrecht gem. § 47 GmbHG; möglichen Stimmrechtsausschluss beachten) |
Wirtschaftliche Eingliederung | Abschn. 2.8 Abs. 6 – 6c UStAE | Das beherrschte Unternehmen muss wirtschaftlich unselbstständig sein, die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen |
Organisatorische Eingliederung | Abschn. 2.8 Abs. 7 – 11 UStAE | Personelle Verflechtung der Leitungsgremien oder Beherrschungsvertrag bzw. 100 % der Anteile der OG in der Hand des OT (§§ 319 – 327 AktG) |
Beherrschungsvertrag | § 291 AktG | Geschäftsleitung der OG unterwirft sich den Weisungen des OT. |
Gewinnabführungsvertrag | § 302 AktG | Die OG überträgt ihren gesamten Jahresüberschuss an den OT. Erwirtschaftet die OG einen Jahresfehlbetrag, besteht eine Nachschusspflicht (= Verlustausgleich) des OT. |
Körperschaftsteuerliche Organschaft | Je eine Steuernummer und KSt-Erklärung für Organgesellschaft und Organträger | |
Gewerbesteuerliche Organschaft | Je eine Steuernummer und GewSt-Erklärung für Organgesellschaft und Organträger | |
Umsatzsteuerliche Organschaft | Nur eine Steuernummer und eine USt-Erklärung für Organträger |
Tab. 4: Wichtige Begriffsbestimmungen
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