Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind andere als bei der Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein (anderes) Unternehmen eingegliedert ist.

Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger über die entscheidende Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft verfügt und so seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann; wenn sich Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse decken und keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft nötig ist, bedeutet das, dass der Organträger mehr als 50 % der Anteile an der Organgesellschaft hält.[1]

Wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn die Organgesellschaft im Rahmen des Gesamtunternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen tätig ist.[2]

Schließlich liegt eine organisatorische Eingliederung vor, wenn die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird; hierfür ist entscheidend, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.[3] Erforderlich ist regelmäßig die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und Organgesellschaft, was z. B. bei Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften gegeben ist.[4]

Eine Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollkommen, dafür aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ausgeprägt ist.

Im Fall der Organschaft ist die untergeordnete juristische Person oder Personengesellschaft (Organgesellschaft) gegenüber dem übergeordneten Unternehmen (Organträger) als unselbstständig anzusehen. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist nur der Organträger; deshalb erhält auch nur dieser eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke.[5]

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