Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn in einer erheblich zerstrittenen Zweimann-GmbH eine Notgeschäftsführerbestellung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist, (vgl. Beschluss des erkennenden Senats, a.a.O.) hat zunächst der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane - hier der Gesellschafterversammlung - zu erfolgen. Erst wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht zur Verfügung steht oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist, kommt ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht in Frage.

 

Normenkette

BGB § 29

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.05.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 10.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Ausweislich der aktuell zum Handelsregister freigegebenen Gesellschafterliste vom 19.2.2008 hält der Antragsteller - neben dem derzeit noch im Handelsregister als einzigem Geschäftsführer eingetragenen Herrn A - 50 % der Stammeinlagen.

Durch einstweilige Verfügung des LG vom 12.5.2011 (Az. 3 - 10 O 109/10) wurde Herrn A untersagt, die Geschäftsführung der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsräume der Gesellschaft der von ihr betriebenen Gaststätten "X" und "Y" zu betreten (auf die Kopie der einstweiligen Verfügung, Bl. 59 ff d. Registerakte wird Bezug genommen).

Mit Antrag vom 17.5.2011 hat der Antragsteller daraufhin beantragt, der Gesellschaft einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG äußert er die Vermutung, es sei nicht damit zu rechnen, dass sich die Gesellschafter in angemessener Frist auf einen neuen Geschäftsführer einigen würden. Er hat weiterhin angeregt, ihn selbst zum Notgeschäftsführer zu bestellen, da er hinreichend Erfahrung in der Führung gastronomischer Objekte habe (auf die Antragsschrift Bl. 57a ff d. Registerakte wird Bezug genommen).

Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.5.2011 zurückgewiesen (auf den Beschluss Bl. 75f d. Registerakte wird Bezug genommen). Es hat u.a. ausgeführt, die Gesellschaft sei derzeit zwar ohne gesetzlichen Vertreter, es liege aber kein dringender Fall i.S.d. § 29 BGB vor. Der Antragsteller könne im Hinblick auf seinen Geschäftsanteil selbst eine Gesellschafterversammlung einberufen, auf der ein Geschäftsführer bestellt werden könne. Dass sich die beiden Gesellschafter womöglich nicht auf einen Geschäftsführer einigen könnten, rechtfertige die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht. Diese könne nicht dazu dienen, Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander für die eine oder andere Seite zu entscheiden. Außerdem sei die Gefahr eines bestehenden Schadens bzw. die alsbaldige Erforderlichkeit einer Handlung, für die die Bestellung eines Notgeschäftsführers notwendig wäre, nicht vorgetragen.

Gegen diesen am 17.5.2011 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.5.2011, eingegangen beim AG am selben Tag, Beschwerde eingelegt (auf Bl. 78f d. Registerakte wird Bezug genommen). Er hat u.a. darauf hingewiesen, er betreibe parallel zu dem verfahrensgegenständlichen Antrag die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, aufgrund der Zerstrittenheit der Gesellschafter sei aber nicht mit der Bestellung eines Notgeschäftsführers zu rechnen. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass ständig ein Geschäftsführer anwesend sein müsse, um die laufenden Geschäfte zu führen; bereits die Vereinnahmung der Tageseinnahmen erfordere dies. Auch seien regelmäßig Steuererklärungen abzugeben. Weiterhin sei der Gaststättenbetrieb konzessionsabhängig. Ein Konzessionsinhaber müsse aber grundsätzlich jederzeit in der Lage sein, in den Geschäftsräumen anwesend sein zu können. Diese Konzession habe Herr A inne, der aber die Geschäftsräume nicht mehr betreten dürfe. Es müsse daher eine neue Konzession beantragt werden, wozu es aber eines Geschäftsführers bedürfe.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.5.2011 nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (auf Bl. 80f d. Registerakte wird Bezug genommen). Es hat im Wesentlichen die Gründe seines Beschlusses vom 17.5.2011 wiederholt. Weiterhin hat es ausgeführt, die Erforderlichkeit der regelmäßigen Abgabe von Steuererklärungen stelle keine akute Gefährdung dar, und es sei auch zu bedenken, dass eine Bestellung des Antragstellers zum Notgeschäftsführer eine Entscheidung der internen Streitigkeiten der Gesellschafter zugunsten dessen Position darstelle.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; das AG hat i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge