Rz. 20

Die Vorschriften der §§ 326,327 HGB sehen für kleine und mittelgroße Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB bestimmte Erleichterungen bei der Offenlegung vor. Nach § 267 HGB sind kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaften solche, die mindestens 2 der nachfolgend aufgeführten 3 Merkmale an 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschreiten:

 
Größenmerkmale kleine Gesellschaft Neu
Bilanzsumme < 6.000.000 EUR
Umsatzerlöse < 12.000.000 EUR
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl < 50
 
Größenmerkmale mittelgroße Gesellschaft Neu
Bilanzsumme < 20.000.000 EUR
Umsatzerlöse < 40.000.000 EUR
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl < 250

Nach § 293 HGB ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen (in Klammern die konsolidierte Betrachtung – Nettomethode, die von einem aufzustellenden Konzernabschluss ausgeht):

  • Die Bilanzsumme des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden bzw. einbezogenen Tochterunternehmen übersteigt nicht 24.000.000 EUR (20.000.000 EUR).
  • Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden bzw. einbezogenen Tochterunternehmen übersteigt nicht 48.000.000 EUR (40.000.000 EUR).
  • Das Mutterunternehmen und die einzubeziehenden bzw. einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

Diese größenabhängigen Erleichterungen für den Jahresabschluss stellen sich wie folgt dar:

3.1 Kleine Gesellschaften

 

Rz. 21

Nach § 326 HGB unterliegen kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB lediglich einer eingeschränkten Publizität. Als nicht prüfungspflichtige Gesellschaften i. S. d. § 316 Abs. 1 HGB brauchen diese nur folgende Unterlagen an die das Unternehmenregister betreibende Stelle zu übermitteln:

 

Rz. 22

Aus den eingereichten Unterlagen ist grundsätzlich auch bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag des laufenden Jahres ersichtlich, wenn die Bilanz – wie im Regelfall – vor Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Soll dies vermieden werden, kann die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt werden. In diesem Fall treten an die Stelle der Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag die Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Eine solche Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung setzt allerdings voraus, dass bis zum Tag der Bilanzaufstellung ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist oder gem. der Satzung Gewinnverwendungen im laufenden Geschäftsjahr vorgeschrieben sind.[2]

 

Rz. 23

Bei Kapitalgesellschaften & Co. ist dagegen die Bilanzaufstellung unter vollständiger Ergebnisverwendung der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Da die Gesellschafter am Ende des Geschäftsjahres Anspruch auf das anteilige Jahresergebnis haben und der Ergebnisanteil den Kapitalanteilen bzw. den Verrechnungskonten zuzuschreiben ist, erfolgt im Regelfall kein Ausweis als Jahresüberschuss in der Bilanz der kleinen Kapitalgesellschaft & Co.[3].[4] Das in § 264c Abs. 2 HGB vorgesehene Gliederungsschema des Eigenkapitals mit separatem Ausweis des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags kommt daher nur zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung von einem Beschluss der Gesellschaft...

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