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Schließlich besteht die Möglichkeit, durch Verlagerung von Ertragspotenzialen die Aussagekraft von Jahresabschlüssen zu verändern. Zu diesem Zweck können z. B. über den Einsatz konzerninterner Verrechnungspreise Ergebnisanteile auf Schwestergesellschaften oder Auslandsgesellschaften transferiert werden, um so die Ertragskraft des publizitätspflichtigen Unternehmens zu verändern. In den vorgenannten Fällen sind jedoch jeweils die steuerlichen Korrekturmechanismen – verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage sowie § 1 des Außensteuergesetzes – zu beachten.

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