Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) bildet einschließlich der hiermit zusammenhängenden WG einen Betrieb der LuF.
  2. Der LuF-Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der Betrieb über keine Eigenflächen verfügt (gegen Tz. 3 Abs. 3 des gemeinsamen Erlasses der obersten Finanzbehörden vom 1.9.2011, BStBl I 2011, 939).
  3. Für die Höhe des Zuschlags wegen eines Überbestands an Vieh sind die Wertansätze der Tabelle L 30 in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr.3 BewRL maßgeblich. Der Zuschlag ist gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.
 

Normenkette

BewG § 37 Abs. 1-2, § 41 Abs. 2a, §§ 51a, 34 Abs. 6, § 41 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2015; Aktenzeichen II R 23/13)

 

Tatbestand

Streitig ist der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde zum 1. Juni 2007 von den Landwirten A und B errichtet. Komplementär der Klägerin ist A, Kommanditist ist B. Als atypisch stiller Gesellschafter ist C beteiligt. A, B und C erfüllen die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG).

Die Klägerin betreibt einen Ferkelaufzuchtstall im Rahmen einer Tierhaltungskooperation im Sinne des § 51a BewG. A und B verpflichteten sich, jährlich 5 bzw. 90 Vieheinheiten an die Klägerin zu übertragen, C weitere 60. Die Klägerin verfügt über keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Stall steht auf Grund und Boden des A. Die Klägerin hat den Stall zur alleinigen Nutzung, den Güllebehälter und den notwendigen Hofraum zur Mitbenutzung von A gepachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 29. Mai 2007 verwiesen.

Der Beklagte (das Finanzamt) stellte mit Nachfeststellungsbescheid vom 12. Mai 2011 den Einheitswert auf den 1. Januar 2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG auf…EUR fest. Dabei legte es angesichts der Betriebseröffnung zum 1. Juni 2007 die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieh¬einheit gemäß dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 26. Juni 1975 (S 3132a – 1 – 34, Inf 1975, 487) in der Fassung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28. September 1993 (S 3132 a-1-StO 251, FMNR643360093, Bewertungskartei Niedersachsen, Karte 1 zu § 51a BewG) an.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 (II R 45/07, BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) sei der Wert von 500 DM gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren. Das Finanzamt ging in der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2012 nur noch von einem Tierbestand von … Vieheinheiten aus und setzte den Einheitswert auf…EUR herab, hielt aber an dem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit fest.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter die Halbierung des Ausgangswerts. Die Klägerin meint, ihr Betrieb sei gemäß § 34 Abs. 6a BewG als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten. Sie verfüge zwar nicht über regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ihr seien aber nach § 34 Abs. 6 BewG die ihrem Betrieb dienenden Hof- und Gebäudeflächen des Komplementärs A zuzurechnen. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemein-schaft¬licher Tierhaltung (§ 51a BewG) sei nach dem BFH-Urteil (in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der dem Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnende Grund und Boden ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt werde und daher keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweise. Der Vergleichswert der Eigenfläche sei 0 DM, gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG sei ein Zuschlag wegen eines Überbestandes an Vieh zu machen. Der Zuschlag – hier in Höhe von 500 DM – sei nach dem 1989 eingeführten § 41a Abs. 2a BewG zu halbieren.

Auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 1. September 2011 (S 3121 – 10 – 35.1, BStBl I 2011, 939) könne sich das Finanzamt nicht berufen, weil sie im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808, stünden. Außerdem missachteten sie die Zurechnungsvorschrift des § 34 Abs. 6 BewG, wonach dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stünden, in den land- und forstwirtschaft¬lichen Betrieb der Mitunternehmerschaft einzubeziehen seien. Zwar bildeten Pachtflächen Stückländereien (§ 34 Abs. 7 BewG), die dem Pächter nicht zuzurechnen seien. Im Streitfall sei jedoch § 34 Abs. 6 BewG als lex specialis anzusehen.

Wäre der Wertansatz entsprechend Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) vom 17. November 1967 (BStBl I 1967, 397) und der darin enthaltenen Tabelle L 30 vorzunehmen, ergäbe sich ein mi...

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