(1) Für die Berechnung eines Abschlags oder eines Zuschlags am Vergleichswert kommen nur die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Betracht, für die bei der Bewertung die als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG) anzusetzen sind. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20 v. H. abweichen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

 

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung von Eigentums- und Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, kann eine Abweichung um mehr als 20 v. H. von den gegendüblichen Verhältnissen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG) nur beim Tierbestand vorkommen. Die Abweichungen der übrigen Ertragsbedingungen bewegen sich infolge der stark differenzierten Ansätze für die gegendüblichen Verhältnisse bei den zahlreichen Bewertungsstützpunkten innerhalb der Grenzen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Abschläge oder Zuschläge für den Tierbestand sind wie folgt zu ermitteln:

 

1.

Der gegendübliche Tierbestand in VE je 100 ha des Bewertungsstützpunktes ist auf die maßgebliche Fläche — das ist die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (§ 51 Abs. 1 BewG) aller Eigentums- und Zupachtflächen — umzurechnen. Sie umfaßt

 

a)

die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der Fläche. der Sonderkulturen, jedoch ohne, Hof- und Gebäudeflächen usw.; Streuwiesen und Hutungen sind zu einem Viertel anzusetzen;

 

b)

gärtnerisch zu bewertende Obsthauflächen mit regelmäßiger landwirtschaftlicher Unternutzung; diese sind zur Hälfte anzusetzen.

 

2.

Nach Feststellung des tatsächlichen Tierbestandes in VE ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem gegendüblichen Tierbestand zu ermitteln und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um 20 v. H. des gegendüblichen Tierbestandes zu vermindern.

 

3.

Die danach verbleibenden Vieheinheiten sind die Grundlage für die Berechnung eines Abschlags oder Zuschlags. Sie sind mit dem maßgebenden Wertansatz, das ist der kapitalisierte nachhaltige Reinertag je Vieheinheit, der Tabelle L 30 zu multiplizieren.

Tabelle L 30

Wertansätze in DM je Vieheinheit zur Ermittlung von Abschlägen oder Zuschlägen

(mittlere Sätze)
Ansatz für gegendüblichen Tierbestand Tatsächlicher Tierbestand
höher (Zuschlag) niedriger (Abschlag)
über 20 bis 40 v. H. über 40 v. H. über 20 bis 40 v. H. über 40 v. H.
Zurechnung 700 750 600 550
± 0 600 650 550 500
Abrechnung 500 550 500 500

Diese Wertansätze können bei besonders günstigen Preisverhältnissen um bis zu 50,— DM erhöht, bei besonders ungünstigen Preisverhältnissen um bis zu 50,— DM ermäßigt werden.

 

4.

Der nach Nummer 3 für einen Abschlag oder Zuschlag in Betracht kommende Betrag ist voll am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Eigentumsbetriebs, bei Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Pachtbetriebs anzusetzen, wenn hierfür die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfüllt sind.

 

(3) Bei Stückländereien kommen nach § 41 Abs. 3 BewG nur Abschläge für fehlende Wirtschaftsgebäude in Betracht (vgl. Abschnitt 1.19 Abs. 6). Bei der Berechnung ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Für fehlende Wirtschaftsgebäude ist ein Betrag von 25 v. H. des Vergleichswerts anzusetzen und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um ein Fünftel auf 20 v. H. zu kürzen.

 

2.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfüllt sind. Das kann nur der Fall sein, wenn der Abschlag eine Änderung des Vergleichswerts um mehr als 10 000,— DM bewirkt.

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