(1) Weichen bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Preise und Löhne, der Betriebsorganisation, der Wirtschaftsgebäude, der Wohnungen für fremde Arbeitskräfte, der Betriebsmittel und der übrigen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, für die im vergleichenden Verfahren nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG die als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse der Gegend zu unterstellen sind, von diesen ab, so ist ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert dieser Nutzung oder dieses Nutzungsteils zu machen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BewG gegeben sind.

 

(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit der Nutzung oder des Nutzungsteils, bei der die Abweichung gegeben ist, zu bemessen. Dabei ist von dem nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um 20 v. H. gekürzten Unterschiedsbetrag zwischen der Ertragsfähigkeit bei Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse und der Ertragsfähigkeit in ihrem tatsächlichen Zustand auszugehen. Der zu kapitalisierende Unterschiedsbetrag ist in gleicher Weise wie bei dem vergleichenden Verfahren als DM-Betrag festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG gegeben ist, sind Änderungen des Vergleichswerts durch mehrere Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil zu summieren oder zu saldieren.

 

(3) Bei den umlaufenden Betriebsmitteln kommt ein Zuschlag wegen Überbestands nicht in Betracht. Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehört zum sonstigen Vermögen (§ 110 Abs. 1 Nr. 7 BewG).

 

(4) Bei dem Einzelertragswertverfahren (vgl. Abschnitt 1.18) kommen Abschläge und Zuschläge nicht in Betracht, desgleichen nicht, wenn feste Werte für die Bewertung vorgeschrieben sind (Mittelwald, Niederwald, Geringstland).

 

(5) Werden zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Stückländereien hinzugepachtet und nachhaltig mit diesem Betrieb zusammen bewirtschaftet, so ist an dem Vergleichswert der Stückländereien für die ihrem Eigentümer nicht gehörenden (fehlenden), aber der Bewirtschaftung der Stückländereien dienenden Betriebsmittel kein Abschlag zu machen. Für die gleichen, der Bewirtschaftung der Stückländereien dienenden Betriebsmittel ist bei deren Eigentümer kein Zuschlag wegen Überbestands an diesen Betriebsmitteln zu machen (§ 41 Abs. 3 BewG). Dabei ist unter fehlenden Betriebsmitteln die Sachgesamtheit der der Bewirtschaftung der Stückländereien dienenden Betriebsmittel zu verstehen, nicht dagegen das Fehlen einzelner Betriebsmittel. Entsprechend ist unter Überbestand an Betriebsmitteln bei deren Eigentümer nicht der Überbestand an einzelnen Betriebsmitteln zu verstehen, sondern der Überbestand, der entstehen würde, wenn die der Bewirtschaftung der gepachteten Stückländereien dienende Sachgesamtheit der Betriebsmittel deren Eigentümer zugerechnet würde.

 

(6) Bei der Prüfung der Frage, ob bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit zugepachteten Stückländereien die tatsächlichen Verhältnisse von den nach § 38 Abs. 2 BewG zu unterstellenden regelmäßigen Verhältnissen der Gegend abweichen, sind die zusammengefaßten Flächen der in Betracht kommenden Nutzungen der wirtschaftlichen Einheiten, der des Pächters und der des Verpächters, zugrunde zu legen. Ein Abschlag oder ein Zuschlag ist bei dem Vergleichswert der im Eigentum des Pächters stehenden Nutzung anzubringen. Ein Abschlag für fehlende Wirtschaftsgebäude bei Stückländereien ist allein auf diese zu beziehen.

 

(7) Ein Überbestand an Vieh in einem Betrieb mit zugepachteten, vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Stückländereien ist in der Regel im Rahmen der in § 51 Abs. 1 BewG gegebenen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der zugepachteten Flächen aufgebaut. Bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung eines Zuschlags gemäß § 41 Abs. 1 BewG ist nach Absatz 6 die zusammengefaßte regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche der wirtschaftlichen Einheiten zugrunde zu legen. Ein hiernach sich ergebender Überbestand an Vieh, der so hoch ist, daß er zu einem Zuschlag führt, dient nicht der Bewirtschaftung der zugepachteten Stückländereien und kann daher nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in die wirtschaftliche Einheit der Stückländereien einbezogen werden. Er ist daher auf den Pächter zu übertragen. Entsprechendes gilt bei einem Abschlag für Unterbestand an Vieh.

 

(8) Kommt bei dem Vergleichswert einer oder mehrerer Nutzungen ein Zuschlag infolge Überbestands an Wohngebäuden in Betracht und ist dieser Überbestand darauf zurückzuführen, daß der Inhaber des Betriebs die für ihn vorgesehene Wohnung einem Gutsbediensteten zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt hat, so ist der Zuschlag nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für den Wohnungswert (§ 47 BewG) gelten. Der so ermittelte Wert ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um 20 v. H. zu kürzen.

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