rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Absetzung für Abnutzung für ein Gebäude im Privatvermögen, das als Altersheim genutzt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.
  2. Gehört ein Gebäude nicht zum BV, sondern stellt Privateigentum dar und wird zur Erzielung von Einkünften aus VuV benutzt, ist § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG einschlägig und die jährliche AfA beträgt 2 %.
  3. Die durch das Nordrhein-Westfälische WTG 2014 bindend festgelegte Einzelzimmerquote für Alten- und Pflegeheime berechtigt in VZ vor 2014 nicht, das Gebäude mit 3 % p.a. statt mit 2 % p.a. abzuschreiben.
  4. § 2 Abs. 3 DV zum WTG 2008 lässt Ausnahmen von der Einzelzimmerquote zu.
 

Normenkette

HeimG NRW 2008 § 2 Abs. 3; EStG 2009 § 7 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2a, 1, S. 2; EStDV § 11 Abs. 1; HeimGDV NRW § 2 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.07.2015; Aktenzeichen IX B 34/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Abschreibungen für ein Gebäude, das als Altersheim genutzt wird.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1998 erwarb der Kläger von der R KG, P, das Grundstück H, Lweg. Dieses Grundstück ist bebaut mit einem aus mehreren Gebäudeteilen bestehenden Gebäude, das im Jahre 1989 zu einem Seniorenwohn- und -Pflegeheim umgebaut worden ist. Nach einer Aufstellung in der Bewertungsakte entfallen von dem umbauten Raum von insgesamt 4.540 m³ ein Anteil von 1.676 m³ auf einen Bauteil aus dem Jahre 1963, 2356 m³ auf einen Bauteil aus dem Jahre 1972 sowie 508 m³ auf einen Bauteil aus dem Jahre 1989. Die Kläger haben demgegenüber das einheitliche Baujahr 1967 angegeben.

Weiterhin erwarb der Kläger von Herrn V sowie Frau U mit notariellem Vertrag vom 21. September 2006 das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück H, Lweg 2. Auf diesem Grundstück errichtete er ein weiteres Gebäude, das zum 1. Oktober 2007 fertiggestellt wurde.

Das Grundstück Lweg 6 war bereits durch Mietvertrag vom 14. Juni 1989 an die H GmbH, die später in die H GmbH & Co. KG umgewandelt wurde, vermietet worden. Der Kläger, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H Verwaltungs-GmbH ist, trat nach Grundstückserwerb als Vermieter in den Mietvertrag ein. Auch das neu bebaute Grundstück Lweg 2 wird zwecks Betriebs eines Altersheims an die H GmbH und Co. KG, die Rechtsnachfolgerin der H GmbH, vermietet.

Der Kläger hat nach Erwerb des Grundstücks L 6 die Anschaffungskosten für das aufstehende Gebäude in Höhe von 1.902.755,00 DM zunächst mit jeweils 2 % pro Jahr (= 38.056,00 DM bzw. 19.881,00 €) abgeschrieben. Die Einkommensteuerveranlagungen bis einschließlich 2005 mit einer Abschreibung von jeweils 2 % sind bestandskräftig.

Auch in der Einkommensteuererklärung 2006 machte der Kläger Gebäude-AfA für das Gebäude Lweg 6 in Höhe von 2 % geltend. Der Beklagte folgte dem im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11. Februar 2008. Erstmals im Rahmen einer aufgrund einer eingegangenen ESt-4B-Mitteilung erfolgten Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 unter Heraufsetzung der Steuer vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Gebäude-AfA nunmehr mit 3 % (= 29.820,00 €) zu berücksichtigen sei. Die Höhe der Gebäude-AfA für den Veranlagungszeitraum 2006 war Gegenstand eines ersten Klageverfahrens unter dem Aktenzeichen 3 K 527/13; diese Klage haben die Kläger nachfolgend zurückgenommen.

Auch in der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger wiederum für das Gebäude Lweg 2 AfA in Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (= 29.820,- €) geltend. Der Beklagte folgte dem in dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11. November 2010 nicht. Der Beklagte änderte den Bescheid in der Folge unter dem Datum des 13. Juni 2012 und des 25. November 2013 aus für dieses Verfahren nicht erheblichen Gründen.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 23. Mai 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Die Kläger begründeten ihre Rechtsauffassung damit, dass bei einer Anschaffung im Kalenderjahr 1998 nicht mehr mit einer 50-jährigen Restnutzungsdauer für das Gebäude zu rechnen sei. Das Altgebäude weise erhebliche bautechnische Mängel auf, die auf eine Nutzung des Gebäudes bis ca. 2010 schließen lassen würden. Die Kläger nehmen insoweit Bezug auf eine Kostenschätzung der Architekten B + B Bl. 6 FG-Akte.

Zudem sei eine Vermietung des Pflegeheims künftig nicht mehr wirtschaftlich möglich. Dies resultiere aus der Einführung der so genannten "Einzelzimmer-Quote" für Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen durch das Wohn- und Teilhabegesetz vom 18. November 2008, der Durchführungsverordnung zum WTG sowie der Verordnung über die Allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz. Danach müssten Pflegeheime einen Anteil von Einzelzimmern am Gesamtbestand von 80 % aufweisen. Für Neubauten gelte diese Vorgabe unmittelbar mit Wirksamwerden des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung. Gleiches gelte für Gebäude...

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