vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 28/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung abzugsfähiger Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 33a Abs. 1 Satz 5 1. HS EStG können Aufwendungen für nicht unbeschränkt steuerpflichtige unterhaltene Personen abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der Unterhaltenen notwendig und angemessen sind.
  2. Die sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. für 2007 BMF-Schr. v. 11.11.2003, BStBl I, 637; für 2008 BMF-Schr. v. 9.9.2008, BStBl I, 936) bietet dafür einen auch vor den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab.
  3. Mit der Ländergruppeneinteilung wird der Regelungsgehalt des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG im Wege der Schätzung konkretisiert.
  4. Die Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die insoweit angewandten Berechnungsmethoden des BMF sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 5

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen VI R 28/10)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin, die im Streitjahr 2006 in St. Petersburg in der Russischen Föderation lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 5 Einkommensteuergesetz 2006 (EStG) bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Angestellter des Landes Nordrhein-Westfalen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben unterhielt er einen Gewerbebetrieb für Serviceleistungen für Telelearning. Die Klägerin war in diesem Jahr ebenfalls unselbständig beschäftigt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger u. a. Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Gezahlt wurde an V, die Mutter der Klägerin. Diese hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, St. Petersburg, A-Straße. Sie bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von insgesamt umgerechnet 976,59 €. Als Unterhaltszahlungen machten die Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 insgesamt 3.213,59 € geltend.

Das damals zuständige Finanzamt G führte die Einkommensteuerveranlagung durch und berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltszahlungen nur in Höhe von 706 €. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2007 enthielt hierzu die Erläuterungen, dass die nachgewiesenen Unterstützungsleistungen wegen der Einkünfte und Bezüge der Mutter nur teilweise berücksichtigt worden seien, wobei die Verhältnisse im Wohnsitzstaat der unterstützen Person herangezogen worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch. Die Klägerin habe die Zahlungen in Höhe von 3.312 € nachgewiesen. Entgegen der mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums - BMF – vom 17. November 2003 IV C 4 -S2285 – 54/03 (BStBl. I S. 637) angeordneten Kürzung der im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennenden Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen auf 1/4 seien diese in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Festlegung der Quote datiere aus dem Jahr 2003. Zwischenzeitlich seien die Lebenshaltungskosten in der Russischen Föderation und insbesondere in St. Petersburg erheblich angestiegen. Als Nachweis übersandten die Kläger eine Zusammenstellung verschiedener Lebenskostenindices, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstellt worden war (www.swissemigration.ch). Der Index „EDA” wies danach im Verhältnis zur Schweiz für die Russische Föderation einen Wert von 111,7 aus, während der Wert für die Bundesrepublik Deutschland bei 87,1 lag.

Nach Erlass zweier Teilabhilfebescheide am 24. August und 21. September 2009 durch den nunmehr zuständigen Beklagten, in dem u. a. die anerkannten Unterhaltsleistungen auf 1.791 € erhöht wurden, wurde der Einspruch zurückgewiesen. Im Einspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 führte der Beklagte aus, er sei an das BMF-Schreiben vom 17. November 2003 gebunden. Anzuerkennen seien daher 1.920 € abzüglich der eigenen Einkünfte und Bezüge der Mutter der Klägerin.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zwar sei die im fraglichen BMF-Schreiben nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – ein im Regelfall zu beachtender Maßstab. Dies gelte aber nicht, wenn dieser Maßstab im Einzelfall zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe.

Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Zum Einen sei die Quote bereits im Jahr 2003 festgelegt worden und zwischenzeitlich mit Wirkung für das Jahr 2008 auf 1/2 erhöht worden, sodass davon auszugehen sei, dass die Festlegung im Streitjahr bereits überholt gewesen sei. Zum Zweiten seien die Lebenshaltungskosten in Deutschland und in der Russischen Föderation annähernd gleich hoch. Aus der bereits während des Einspruchsverfahrens vorgelegten Zusammenstellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ergebe sich, ...

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