Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für den Sohn David für 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Familienkasse kann die Festsetzung von Kindergeld nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ändern, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres feststeht, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 – 7 EStG überschritten haben.

Ist der der Gewährung zugrundeliegende Kindergeldbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch schon einmal – aus welchen Gründen auch immer – geändert worden, kann er, um nunmehr fürdas abgelaufene Kalenderjahr auch noch die Folgerungen aus dem Überschreiten des Grenzbetrags zu ziehen, nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden, der Sachverhalt mithin insoweit erst nach Ergehen des letzten (Änderungs-)Bescheids bekanntgeworden ist.

Leitsatz und Entscheidungsgründe entsprechen insoweit denen des Urteils vom 21.04.1999 II 449/98 Ki.

2. Zur Ausslegung eines "Vorbehalts der Rückforderung für den Fall des Überschreitens der anspruchsschädlichen Einkommensgrenze" in einem solchen Fall.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen VI R 122/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 30.09.1997 wird der Kindergeldänderungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.06.1997 insoweit aufgehoben, als mit Wirkung vom 01.01.1996 ein Anspruch auf Kindergeld für den Sohn David versagt wird und für diesen aus gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei stung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte eine Kindergeldbewilligung rückwirkend wegen Überschreitens der Bezügegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ändern und insoweit überzahltes Kindergeld zurückfordern durfte.

Der Kläger ist Beamter. Mit Bescheid über die Festsetzung des Kindergeldes und des Orts-/Sozialzuschlags vom 07.07.1994 gewährte der Beklagte für die beiden über 18 Jahre alten Kinder des Klägers in Ausbildung Jonathan und David Kindergeld bis 9/97 bzw. 3/97. In der Folgezeit wurde dieser Gewährungsbescheid mehrmals geändert, soweit für bestimmte Zeiträume wegen eigener Einkünfte und Bezüge der Kinder kein Anspruch auf kindbezogene Leistungen bestanden hatte.

Nachdem der Kläger dem Beklagten im August 1996 mitgeteilt hatte, dass der Sohn David ab 01.05.1996 bis Ende 1997 ein Stipendium von monatlich 1.600,– DM erhielt, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1996 – „soweit nicht anders bestimmt ab 01.01.1997” – für David bis 12/1996 und Jonathan bis 3/1997 Kindergeld. Der Bescheid enthielt eine Nebenbestimmung mit folgendem Wortlaut: „Für den Fall des Überschreitens der anspruchsschädlichen Einkommensgrenze bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr überschritten hat, steht die Zahlung des Kindergeldes und des Orts- bzw. Sozialzuschlags unter dem Vorbehalt der Rückforderung”. Weiter war in der Anlage zum Bescheid ausgeführt, der Sohn David könne für das Kalenderjahr 1997 nicht mehr berücksichtigt werden, weil seine Einkünfte und Bezüge abzüglich der Werbungskostenpauschale voraussichtlich mehr als 12.000,– DM betragen würden. Die kinderbezogenen Leistungen würden aber nachgezahlt, wenn nach Abschluss des Kalenderjahres nachgewiesen werde, dass die Einkommensgrenze doch nicht überschritten worden sei.

Mit Bescheid vom 07.02.1997 wurden kindbedingte Leistungen einschließlich des Kindergelds nur für den Sohn Jonathan bis 3/1999 bewilligt. Auch dieser Bescheid enthielt eine gleichlautende Nebenbestimmung über den „Vorbehalt der Rückforderung”.Mit Bescheid vom 12.06.1997 wurde sodann für den Sohn Jonathan Kindergeld bis 3/1999 gewährt und für den Sohn David ab 01.01.1996 ein Anspruch auf Kindergeld versagt. Dazu war weiter ausgeführt, gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO werde der Bescheid vom 07.07.1994 und würden alle in der Zwischenzeit ergangenen, lediglich wiederholenden Bescheide ab 01.01.1996 aufgehoben und sei nach § 37 Abs. 2 AO das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuzahlen.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Bescheid vom 28.08.1996 sei ihm für seinen Sohn David das volle Kindergeld bis 12/1996 bewilligt worden. Dieser Bewilligung hätten dieselben Unterlagen zugrundegelegen, aufgrund deren jetzt der geänderte Bescheid ergangen sei. Dies könne nicht rechtens sein.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei ein Bescheid über die Gewährung von Kindergeld zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintrete, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Ein solches Ereignis sei das Überschreiten der Einkommensgrenze. Der Bescheid sei daher zu Recht geändert worden mit der F...

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