Rz. 8

Inhaltlich ist neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells in der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen (§ 289c Abs. 12 HGB sowie durch Verweis über § 315c Abs. 2 HGB auch im Konzern). Konkret können die in Tabelle 1 exemplarisch dargestellten denkbaren Beispiele für Angaben genannt werden.

 
Umweltbelange Z. B. Angaben zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch, zur Luftverschmutzung, zur Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder zum Schutz der biologischen Vielfalt.
Arbeitnehmerbelange Z. B. Angaben zu Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, zu den Arbeitsbedingungen, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Informationsfluss und zur Konsultierung, zum sozialen Dialog, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz.
Sozialbelange Z. B. Angaben zum Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und zur Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen.
Achtung der Menschenrechte Z. B. Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen.
Bekämpfung von Korruption und Bestechung Z. B. Angaben zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Tab. 1: Konkretisierung der Mindestaspekte nach § 289c Abs. 2 HGB[1]

 

Rz. 9

Dabei sind nach § 289c Abs. 3 HGB bzw. durch Verweis von § 315c Abs. 2 HGB jeweils diejenigen Angaben notwendig, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich

  • einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft/dem Konzern verfolgten Konzepte sowie der von der Kapitalgesellschaft/dem Konzern angewandten Due-Diligence-Prozesse,
  • der Ergebnisse dieser Konzepte,
  • der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft/dem Konzern verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  • der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  • der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,
  • soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
 

Rz. 9a

Besonderes Augenmerk verdient der doppelte Wesentlichkeitsvorbehalt ("wesentliche Risiken" + "...die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen...") der in der Diskussion steht, da damit ggf. relevante Angaben nicht erfolgen. So empfiehlt das DRSC, auf eine Klarstellung der Ausführungen in der Bilanzrichtlinie in Bezug auf den Grundsatz der Wesentlichkeit in Richtung einer Oder-Verknüpfung zu drängen und den Wesentlichkeitsgrundsatzes um das ihm vorgelagerte Prinzip der Relevanz zu ergänzen.[2] Dies seht der SFB sehr ähnlich, da ebenfalls eine Neufassung des Wesentlichkeitsbegriffs im Sinne einer Oder-Verknüpfung erfolgen und in der überarbeiteten CSR-Richtlinie Kongruenz zwischen den bedeutsamsten bislang nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und den technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie hergestellt werden sollte (SFB Empfehlung Nr. 10). Tatsächlich setzt die politische Einigung über die CSRD beide Forderungen um.

Zudem sollte nach dem DRSC der Fokus auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung gelegt werden. Aus Adressatensicht handelt es sich hierbei um die relevanten Aspekte. Dazu empfiehlt der SFB als Nr. 11 den Begriff der wesentlichen Risiken (§ 289c Abs. 3 Satz 3 HGB) vor dem Hintergrund unterschiedlicher Perspektiven zu aktualisieren und zu präzisieren. Dabei sollen Wirkungen der ESG-Belange auf das berichtende Unternehmen (Outside-in) ebenso beachtet werden wie Wirkungen des berichtenden Unternehmens, seiner Produkte und Dienstleistungen sowie seiner Geschäftsbeziehungen auf Umwelt und Gesellschaft (Inside-out). In der Darstellung der wesentlichen Risiken sollten auch nach Ansicht des SFB die Art der Risiken, die vom Unternehmen zu ihrer Eindämmung beschlossenen und getroff...

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