Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist lohnsteuerpflichtig. Gleichwohl ist die Begriffsbestimmung auch für das Steuerrecht von Bedeutung, weil das Gesetz für kurzfristig Beschäftigte die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit dem festen Steuersatz von 25 % zulässt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer lohnsteuerlich pauschalierungsfähigen kurzfristigen Beschäftigung unterscheiden sich von denen, die für die Sozialversicherungsfreiheit solcher Beschäftigungen maßgebend sind. Die Unterschiede macht die folgende Übersicht deutlich.

 
                   
      Unterschiedliche Voraussetzungen    
                   
  Sozialversicherungsfreiheit Lohnsteuer-Pauschalierung[1]  
  Sozialversicherungsrechtlich liegt eine kurzfristige ­Beschäftigung vor, wenn Steuerlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn  
  die Beschäftigung höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert und die Aushilfe bei diesem Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,  
  nicht berufsmäßig ausgeübt wird, wenn das Entgelt 520 EUR im Monat übersteigt. die Aushilfstätigkeit über 18 zusammenhängende ­Arbeitstage nicht hinausgeht und  
      dabei der durchschnittliche Tagesverdienst 150 EUR[2] nicht übersteigt. Bei einem unvorhersehbar, plötzlich erforderlich gewordenen Einsatz von Aushilfskräften dürfen innerhalb des 18-Tages-Zeitraums auch höhere, pauschal besteuerte Löhne gezahlt werden;  
      max. 19 EUR/Stunde gezahlt werden.[3]  
[1] S. Lohnsteuer-Pauschalierung als besondere Form des Lohnsteuerabzugs mit Einzelheiten zur Lohnsteuer-Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung.

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