Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurden diverse Änderungen im Bereich der Minijobs beschlossen – gültig ab 1.10.2022.

Diese betreffen zum einen die Höhe und Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze. Zum anderen ist ein unvorhersehbares Überschreiten nur noch in bis zu 2 Kalendermonaten pro Zeitjahr, jeweils bis zum doppelten Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, möglich.

Außerdem wurde grundsätzlich ein Bestandsschutz für Midijobber eingeführt, die zum 30.9.2022 und darüber hinaus ein regelmäßiges Entgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR erhalten. Allerdings sind in diesen Fällen ab 1.10.2022 mindestens in der Rentenversicherung dennoch die Regelungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze wird in § 8 Abs. 1a SGB IV definiert, das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten in § 8 Abs. 1b SGB IV. Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten weitere Regelungen.

1 Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022

Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Forderung, mit ständig steigendem Mindestlohn auch die Minijobgrenze anzupassen. Bis zum 30.9.2022 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nur vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 450 EUR nicht überschreitet. Sofern eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen ausgeführt wird, erfordert diese eine starre Grenze, dass mit jeder Anhebung des Mindestlohns eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart wird, um die 450-EUR-Grenze nicht zu überschreiten.

Neue Minijobgrenze (Video)

Ab dem 1.10.2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an den Mindestlohn ermittelt. Somit ist die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig dynamisch und die Arbeitgeber brauchen bei Änderungen des Mindestlohns keine Reduzierung der Arbeitszeit zu veranlassen. Der Mindestlohn beträgt ab 1.10.2022 12 EUR pro Arbeitsstunde.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ab dem 1.10.2022 mit folgender Formel (auf volle EUR aufgerundet) zu ermitteln:[1]

 
130 x Mindestlohn (12 EUR) = 520 EUR  
3

Bei der Formel wird auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei einer Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen abgestellt. Bei einer Beschäftigung von 13 Wochen (= 3 Monate) ergeben sich dann insgesamt 130 Stunden. Somit beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1.10.2022 monatlich 520 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Die Grenze von 520 EUR gilt mindestens bis zum 31.12.2023. Die Mindestlohnkommission muss bis zum 30.6.2023 über eine erneute Mindestlohnerhöhung mit Wirkung zum 1.1.2024 beraten.

 
Achtung

Problematik bei der Berechnung für die Entgeltabrechnung

Bei der Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ist der Gesetzgeber, angelehnt an die bisherige Minijobgrenze, von einer Beschäftigung mit 10 Wochenarbeitsstunden zum Mindestlohn ausgegangen. Dabei wurden 52 Wochen für das Kalenderjahr angesetzt. Tatsächlich bemisst das Jahr aber 52,18 Wochen, also 52 Wochen und 1 Tag. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden vereinbaren, kann es zur tatsächlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Maßgeblich für die Prüfung des geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ist die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 520 EUR.

2 Unvorhersehbare gelegentliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten waren die Regelungen zum gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten bisher lediglich in der Geringfügigkeitsrichtlinie zu finden. Das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten war betragsweise an keine bestimmte Höchstgrenze gebunden. Als gelegentlich wurde ein Überschreiten von nicht mehr als 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen.[1]

Ab dem 1.10.2022 ist das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten im Minijob gesetzlich geregelt.[2] Minijobber dürfen dann im Kalendermonat des Überschreitens maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (2 x 520 EUR = 1.040 EUR) verdienen. Als gelegentlich gilt ab dem 1.10.2022 ein Überschreiten in bis zu 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Auf Jahressicht ist somit ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich (7.280 EUR).

 
Hinweis

Folgen einer schädlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Werden die Grenzen des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens nicht eingehalten (z. B. mehr als 2 Kalendermonate) dann ist die Beschäftigung für den Zeitraum des Überschreitens versicherungspflichtig. Ab dem darauffolgenden Monat kann eine neue Prüfung erfolgen, ob die Beschäftigung bei vorausschauender Jahresprognose das regelmäßige Arbeitsentgelt von monatlich 520 EUR nicht überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Unvorhergesehenes gelegentliches Überschreiten...

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