Einnahmen aus der Vermietung von Garagen und Kfz-Abstellplätzen gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen gehören Einnahmen aus dem Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[1]

Einnahmen sind auch Mietzahlungen des Arbeitgebers für eine vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vermietete Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird.[2]

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