Rz. 38

Als Herstellungskosten der Vermögensgegenstände sind zu aktivieren (§ 255 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB) die für ihre Herstellung, Erweiterung oder die zu über ihren ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserungen aufgewendeten

  1. Materialkosten,
  2. Fertigungskosten,
  3. Sonderkosten der Fertigung,
  4. angemessenen Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten,
  5. angemessenen Teile des durch die Fertigung veranlassten Wertverzehrs des Anlagevermögens.
 
  Aufwendungen Handelsbilanz Steuerbilanz
Einzelkosten Materialeinzelkosten Aktivierungsgebot Aktivierungsgebot
  Fertigungseinzelkosten Aktivierungsgebot Aktivierungsgebot
  Sondereinzelkosten der Fertigung Aktivierungsgebot Aktivierungsgebot
variable Gemeinkosten Materialgemeinkosten Angemessene Teile: Aktivierungsgebot Angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten: Aktivierungsgebot
  Fertigungsgemeinkosten Angemessene Teile: Aktivierungsgebot Angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten: Aktivierungsgebot
  Werteverzehr des Anlagevermögens Angemessene Teile, soweit durch die Fertigung veranlasst: Aktivierungsgebot Soweit durch die Herstellung des Wirtschaftsguts veranlasst: Aktivierungsgebot[1]

Nur die dem einzelnen Erzeugnis unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen sind als Herstellungskosten zu aktivieren. Hierzu sollen auch Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der durch die Fertigung veranlasste Wertverzehr des Anlagevermögens gehören, die in Abhängigkeit von der Erzeugnismenge variieren.[2]

 

Rz. 39

Soweit die Aufwendungen (1) bis (5) bei der Entwicklung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens anfallen, sind sie als deren Herstellungskosten zu aktivieren (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB). Nach § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB ist Entwicklung die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.

Können allerdings Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen, vgl. § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB.

[1] Allerdings besteht für durch die Fertigung veranlasste planmäßige Abschreibung auf aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot.
[2] Begr. RegE, BT-Drucks. 16/10067 S. 59 f.

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