OFD Karlsruhe, 20.6.2006, S 2241/27 - St 111

 

1. Überblick

Wertansatz

§ 6 Abs. 5 EStG regelt den Wertansatz (Buchwert oder Teilwert) bei der

  • Übertragung (= Rechtsträgerwechsel mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) bzw.
  • Überführung (= nur Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel)

von Einzelwirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (BV). Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der zum Buchwert möglichen Übertragungs- bzw. Überführungsvorgänge.

                 
  Gesamthandsvermögen der AB-OHG  
  /\   /\   /\   /\  
                         
  BW   BW   BW   BW  
                         
  V   V   V   V  
                       
  Sonder-BV   Sonder-BV   Sonder-BV <–>

Einzelunternehmen I

des B
 
                    /\  
                         
  des A bei <–BW–> des A bei <–BW–> des B bei BW BW BW  
                         
  der AC-KG   der AB-OHG   der AB-OHG   V  
                  <–>

Einzelunternehmen II

des B
 
  /\   /\              
                         
  BW   BW              
                         
  V   V              
  Gesamthandsvermögen der AC-KG  
     

Nicht für betriebliche Einheiten

Die Übertragung betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) regelt § 6 Abs. 3 EStG (vgl. dazu das BMF-Schreiben vom 3.3.2005, BStBl 2005 I S. 458, Anhang 9 IX EStH 2005).

 

2. Überführungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG

Überführungsvorgänge zum Buchwert

Die Überführung von Wirtschaftsgütern

  • von einem Einzel-BV in ein anderes Einzel-BV desselben Steuerpflichtigen,
  • aus einem Einzel-BV des Steuerpflichtigen in dessen Sonder-BV bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt und
  • zwischen verschiedenen Sonder-BV desselben Steuerpflichtigen zwischen verschiedenen Mitunternehmerschaften

ist (zwingend) erfolgsneutral (Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

 

3. Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

Übertragungsvorgänge zum Buchwert

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern

  • aus einem Einzel-BV des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich,
  • aus dem Sonder-BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich,
  • aus dem Sonder-BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich und
  • aus einem Sonder-BV des Mitunternehmers in das Sonder-BV eines anderen Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft, soweit sie unentgeltlich erfolgt.

ist (zwingend) erfolgsneutral (Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Nicht geregelte Sachverhalte

Keine Regelung enthält § 6 Abs. 5 EStG für die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem Privatvermögen. Dafür gilt Folgendes:

  • Vom Privatvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft.

    Dazu liegt das BMF-Schreiben vom 26.11.2004, BStBl 2004 I S. 1190, vor. Außerdem ist das Thema in TOP 3 der AG ESt I/2005 (mit Fall) dargestellt.

  • Vom Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen des Mitunternehmers:

    Es handelt sich um eine Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sofern keine Gegenleistung vereinbart ist. Die Entnahme gilt als Anschaffung i.S.v. § 23 EStG.

 

4. Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft

 

4.1 Direktübertragung

Direktübertragung nicht zum Buchwert möglich

Die Direktübertragung von dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (etwa der AB-OHG im obigen Schema) in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft (etwa der AC-KG) ist im Katalog des § 6 Abs. 5 EStG nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Hier liegt deshalb kein Anwendungsfall des Buchwertprivilegs vor. Folge: Teilwertansatz mit Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven bei der abgebenden Mitunternehmerschaft.

Hinweise

  • Nach der h.M. in der Fachliteratur ist hingegen eine Buchwertübertragung möglich und geboten (Schmidt, EStG, § 15 Rz 683 m.w.N.). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
  • Auch im Rahmen einer Realteilung ist eine Buchwertübertragung in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der der Realteiler beteiligt ist (ggf. auch einer personenidentischen Schwestergesellschaft), nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I S. 228, Tz. IV 1).
  • Bei Übertragungen vor dem 1.1.1999 (vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) war die Buchwertübertragung indessen zulässig (BFH-Urteil vom 6.9.2000, IV R 18/99, BStBl 2001 II S. 229).
 

4.2 Mehrstufiges Verfahren

Zwei Schritte

Bei dem mehrstufigen Verfahren erfolgt die Übertragung in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt wird das Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsverm...

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