Leitsatz

Von einem Arzt einer Kosmetikerin vergütete Leistungen zur Aknebehandlungen sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, wenn es sich um von den gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähige Heilbehandlungen handelt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als Kosmetikerin tätig. Für einen Hautarzt führte sie bei dessen Patienten nach seiner Anleitung und unter seiner Überwachung in dessen Praxis Aknebehandlungen durch. Die Kosmetikerin verfügte über eine Zusatzausbildung in Dermatologie (gemäß einem Zertifikat eines pharmazeutischen Herstellers). Der Hautarzt, der nicht über eine Kassenzulassung verfügte, bekam die Behandlungen von privaten Krankenkassen und den Beihilfestellen vergütet. Die Kosmetikerin erhielt von dem Hautarzt eine pauschale Vergütung pro Behandlung.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung der Vergütungen nach § 4 Nr. 14 UStG ab, da es sich nicht um eine heilkundliche Tätigkeit, sondern um eine Leistung als Fachkosmetikerin handeln würde (vgl. Abschn. 90 UStR). Eine Vergleichbarkeit der Ausbildung der Klägerin mit der eines Dermatologen sei nicht erkennbar und auch nicht nachgewiesen.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen. Die Regelung des § 4 Nr. 14 UStG setzt - auch bei richtlinienkonformen Auslegung - voraus, dass der Unternehmer zum einen eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er zum anderen die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Von der für die Steuerbefreiung erforderlichen beruflichen Befähigung ist grundsätzlich auszugehen, wenn entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu befreien, die Leistungen des Unternehmers durch die heilberufliche Tätigkeit in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Dazu reicht es aus, wenn diese Leistungen dem Grunde nach von der gesetzlichen Versicherung erstattet werden - dies war durch die Kassenärztliche Vereinigung bestätigt.

Unschädlich ist, dass die Klägerin hier als Subunternehmerin tätig geworden ist. Auch wenn die sie daher keinen "Katalogberuf" ausübt und auch nicht über die hierfür erforderliche berufliche Befähigung verfügt, ist dennoch von einem Befähigungsnachweis der Klägerin für die Durchführung der Heilbehandlungen auszugehen, da diese Leistungen i. d. R. von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Soweit die Klägerin gleichartige Umsätze wie ein Arzt erbringt, erfordert es der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer, dass auch die Leistungen der Klägerin, die diese gegenüber dem Arzt an dessen Patienten erbringt, umsatzsteuerfrei belassen werden.

 

Hinweis

Zum 1.1.2009 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG an die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung von EuGH und BFH angepasst worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile v. 6.11.2003, C-45/01 - Dornier und v. 20.11.2003, C-307/01 - Peter d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services) fallen unter die Heilbehandlung die Vorbeugung, die Diagnose, die Behandlung sowie - so weit wie möglich - die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Im Ergebnis hat sich durch die gesetzliche Anpassung keine inhaltliche Veränderung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Heilbehandlung ergeben.

Problematisch wird aber weiterhin die Abgrenzung im Einzelfall bleiben. Leistungen, die die Kosmetikerin selber zur Aknebehandlung ausführt, können aber nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG unterliegen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2009, 6 K 2763/07

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