§ 274 HGB regelt den Ausweis latenter Steuern. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat mit dem DRS 18 (letzte Überarbeitung 9.3.2021) einen Standard zur Anwendung des § 274 HGB auf der Ebene des Konzernabschlusses erlassen. Die Anwendung des DRS 18 auf der Ebene des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften wird empfohlen, soweit sich der Standard nicht auf konzernspezifische Sachverhalte bezieht.[1]

§ 274 HGB ist von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 und 3 HGB anzuwenden. Kleine Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind nach § 274a HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Dieses Wahlrecht ist stetig auszuüben.[2]

Die Regelung des § 274 HGB ist auch von solchen großen und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften anzuwenden, die nach § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften anwenden müssen (haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften). Kleine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind von der Anwendung des § 274 HGB befreit.[3]

Kleinen haftungsbeschränkten Personengesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen, ist nach IDW RS HFA 7n. F., Tz. 18 jedoch eine freiwillige Anwendung des § 274 HGB möglich. Die freiwillige Anwendung hat nicht zur Folge, dass die betreffenden Unternehmen auch alle übrigen Vorschriften der §§ 264 ff. HGB anwenden müssen.[4]

[1] Vgl. DRS 18.7.
[2] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 274 HGB Rz. 52, Stand: 3.11.2020.
[3] Vgl. IDW RS HFA 7 n. F., Tz. 18.
[4] Vgl. IDW RS HFA 7 n. F., Tz. 18.

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