1.1 Übersicht Umsatzsteuer- und Vorsteuerpauschalierungen

Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze[1] gelten – abweichend von der Regelbesteuerung – folgende Steuersätze und festgelegte Vorsteuersätze:

 
Art der Umsätze[2] Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast
Nr. 1: Lieferung (und Eigenverbrauch) von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnissen[3] 5,5 % 5,5 % 0 %
Nr. 2: Lieferungen (ausgenommen Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland) in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht aufgeführter Sägewerkserzeugnisse und Getränke[4] sowie (sonstige) Verzehrleistungen z. B. in sog. Straußwirtschaften 19 %[5]

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

10 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 8,3 %)[6]
Nr. 3: Übrige landwirtschaftliche Umsätze (z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier)[7]

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)
0 %
Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse (z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und Sägespäne)

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)
0 %
Ausfuhrlieferung und im Ausland bewirkte Umsätze der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke[8]

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

9 %

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)
0 %

Nur bei den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG ergibt sich für den leistenden Land- und Forstwirt eine Zahllast von 10 %.[9] Bei allen anderen Umsätzen ergibt sich keine Zahllast des Land- und Forstwirts gegenüber dem Finanzamt. Jedoch hat der unternehmerische Abnehmer hieraus einen Vorsteuerabzug, insoweit liegt eine "Subvention" des Staates für die Land- und Forstwirtschaft vor.

 
Wichtig

Jährliche Prüfung des Durchschnittssatzes

Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zu Steuerausfällen. Nach dem in 2021 eingefügten § 24 Abs. 5 UStG muss deshalb die Bundesregierung dem Gesetzgeber jährlich eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist. Der Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3 UStG sowie der pauschale Vorsteuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG wurde deshalb für Umsätze ab dem 1.1.2023 auf 9 % (für 2022 auf 9,5 %, zuvor 10,7 %) angepasst.

 
Praxis-Beispiel

Regelfall: Keine Umsatzsteuerlast

Landwirt L verkauft in 2024 eine Kuh für 1.000 EUR an den Viehhändler V. V erteilt dem L darüber eine Gutschrift über 917,43 EUR zzgl. 82,57 EUR (9 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

L kann von der für seine Lieferung geschuldeten 82,57 EUR Umsatzsteuer eine pauschalierte Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen, sodass er gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast hat. V erhält vom Finanzamt den Vorsteuerabzug i. H. v. 82,57 EUR.[10]

Allerdings kann der Land- und Forstwirt keinen höheren Vorsteuerabzug geltend machen, als er selbst nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG Umsatzsteuer schuldet. Deshalb kann es einen Vorsteuerüberschuss zu seinen Gunsten im Rahmen des § 24 UStG nicht geben.

 
Praxis-Tipp

Verzicht auf Durchschnittssatzbesteuerung in bestimmten Fällen sinnvoll

Tätigt der Landwirt daher erhebliche Investitionen (Stallbau usw.) mit einem hohen Vorsteuerabzug, sollte er auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.[11]

[1]

S. Abschnitt 2.

[3]

S. Abschnitt 1.2.

[4]

S. Abschnitt 1.3.

[5] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %.
[6] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5,3 %.
[7]

S. Abschnitt 1.4.

[8]

S. Abschnitt 1.5.

[9] Für 2022: 9,5 % bzw. bis zum 31.12.2021: 8,3 %
[10] Für den gleichen Kuhverkauf in 2022 mit einem unveränderten Gesamtpreis von 1.000 EUR beträgt die pauschalierte Vorsteuer 86,76 EUR (Durchschnittsatz 9,5 %). Die Zahllast bleibt über die Jahre hinweg für den Landwirt L unverändert 0 EUR, der Vorsteuerabzug des Viehhändler V vermindert sich jedoch jeweils entsprechend bei der gleichen Kaufpreissumme von 1.000 EUR.
[11]

S. Abschnitt 11.

1.2 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Steuersatz + Vorsteuerabzug jeweils 5,5 % = Zahllast 0 EUR) fallen insbesondere folgende im Rahmen der Forstwirtschaft anfallende Erzeugnisse[1]:

Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz (z. B. Stockholz, Pfähle, Reisig) und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren.

 
Wichtig

Höherer Vorsteuerabzug für Erzeugnisse aus Sonderkulturen

Die Lieferungen von Erzeugnissen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes (z. B. Weidenbau, Baumschule, Obst- oder Weihnachtsbaumkultur, Schmuckreisig) sowie die Lieferung von sog. "Energieholz" zur Biomasseerzeugung aus sog. Kurzumtriebsplantagen (KUP) unterliegen als eigenständige Umsätze dem § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (Steuersatz + Vorsteuerabzug jeweils 9,5 % = Zahllast 0 EUR). Dies hat den Vorteil, dass unternehmerische Leistungsempfänger hieraus einen Vorsteuerabzug von 9,5 % erhalten (s...

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