Kommentar

Nachdem der BFH seine Rechtsprechung zu der Besteuerung zugekaufter Produkte in einem Hofladen binnen weniger Jahre ändern musste, wurden jetzt auch von der Finanzverwaltung die bisherigen Anweisungen aufgegeben.

In seinem Urteil v. 14.7.2007 hatte der BFH[1] wegen der Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH[2] seine bisherige Auffassung zu der Besteuerung zugekaufter Gegenstände in einem Hofladen aufgeben müssen. Während früher unter bestimmten Voraussetzungen zugekaufte landwirtschaftliche Produkte in einem Hofladen auch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger unterliegen konnten, gilt die Sonderregelung des § 24 UStG jetzt nur noch für die selbst erzeugten Produkte.

Die Finanzverwaltung setzt jetzt die Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH um: Werden Waren in einem Hofladen verkauft, so beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte. Damit sind die Vorgaben aus dem erst in 2005 ergangenen BMF-Schreiben[3] zu den Verkäufen von zugekauften Produkten überholt.

Praxis-Tipp

Der Begriff des "Hofladens" ist weit zu fassen und betrifft jede Art von Verkaufseinrichtung. So kann auch ein mobiler Marktstand oder das Verkaufscenter einer Baumschule eine solche Verkaufseinrichtung darstellen.

Allerdings beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn Verkäufe zugekaufter Produkte bis zum 30.6.2008 unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens v. 28.11.2005 sowie den Vorgaben nach Abschn. 264 Abs. 1 Satz 11 und Abs. 2 Sätze 6 und 7 UStR 2008 noch der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen werden (Übergangsregelung).

Wichtig

Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kann aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nur auf die selbsterzeugten Produkte angewendet werden, die ihren "land- und forstwirtschaftlichen Charakter" durch Be- oder Verarbeitung nicht verloren haben. So sollen z. B. Wurstwaren, Gestecke oder Adventkränze grundsätzlich nicht nach § 24 UStG besteuert werden können.

Konsequenzen für die Praxis

Land- und Forstwirte, die die Besteuerung nach § 24 UStG anwenden, müssen jetzt – spätestens ab dem 1.7.2008 – prüfen, welche Umsätze jetzt noch nach dieser Regelung erfasst werden können. Soweit es sich dabei um zugekaufte Produkte handelt, ist zumindest in der Theorie die separate Erfassung möglich. Schwieriger ist es mit der Umsetzung der Vorgabe, welche Waren den land- oder forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben.

Zukäufe von Nebensachen (wie z. B. Verpackungsmaterial) unterliegen aber nicht als eigenständiger Ausgangsumsatz der Besteuerung. Diese Zukäufe sind für die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen (eigenen) Erzeugnisse nach § 24 UStG unschädlich.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.1.2008, IV A 5 – S 7410/07/0008, BStBl 2008 I S. 293.

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