§ 24 UStG ist auch bei (eigentlich umsatzsteuerfreien) Umsätzen i. S. d. § 4 Nr. 1 – 7 UStG und bei (eigentlich nicht steuerbaren) Umsätzen im Ausland anzuwenden. Deshalb ist z. B. eine (eigentlich steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6 a Abs. 1 UStG durch einen pauschal versteuernden deutschen Land- und Forstwirt an einen EG-Abnehmer mit USt-IdNr. im Rahmen des § 24 UStG steuerpflichtig. Die damit zusammenhängenden Vorsteuern sind durch die pauschale Vorsteuer im Rahmen des § 24 UStG abgegolten.

Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine Umsatzsteuer zu zahlen wäre.

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