§ 24 UStG ist auch bei (eigentlich umsatzsteuerfreien) Umsätzen i. S. d. § 4 Nr. 1 – 7 UStG und bei (eigentlich nicht steuerbaren) Umsätzen im Ausland anzuwenden. Deshalb ist z. B. eine (eigentlich steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6 a Abs. 1 UStG durch einen pauschal versteuernden deutschen Land- und Forstwirt an einen EG-Abnehmer mit USt-IdNr. im Rahmen des § 24 UStG steuerpflichtig. Die damit zusammenhängenden Vorsteuern sind durch die pauschale Vorsteuer im Rahmen des § 24 UStG abgegolten.
Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine Umsatzsteuer zu zahlen wäre.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen