Bei Besteuerung von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer seit 1.4.1994 nach zulässigem Gesamtgewicht sowie Schadstoff- und Geräuschemission. Die Zahl der Achsen spielt keine Rolle mehr.

Durch das Gesetz zur Änderung des KraftStG und autobahnmautrechtlicher Vorschriften[1] sind die Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a KraftStG für gewichtsbesteuerte Fahrzeuge mit mehr als 13.000 kg zulässigem Gesamtgewicht, die zur Schadstoffklasse S 2 gehören, durch Streichung der letzten und höchsten Tarifstufe gesenkt worden.

Seit dem 1.5.2005 werden auch Wohnmobile nach § 2 Abs. 2a KraftStG gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert.

[1] Gesetz zur Änderung des KraftStG und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. 17.8.2007, BGBl 2007 I S. 1958.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge