Bei Besteuerung von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer seit 1.4.1994 nach zulässigem Gesamtgewicht sowie Schadstoff- und Geräuschemission. Die Zahl der Achsen spielt keine Rolle mehr.
Durch das Gesetz zur Änderung des KraftStG und autobahnmautrechtlicher Vorschriften[1] sind die Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a KraftStG für gewichtsbesteuerte Fahrzeuge mit mehr als 13.000 kg zulässigem Gesamtgewicht, die zur Schadstoffklasse S 2 gehören, durch Streichung der letzten und höchsten Tarifstufe gesenkt worden.
Seit dem 1.5.2005 werden auch Wohnmobile nach § 2 Abs. 2a KraftStG gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert.
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