Rz. 17

Von der Aufteilung der Kosten eines sowohl betrieblich oder beruflich als auch privat genutzten Kfz ausgenommen sind Aufwendungen, die anlässlich eines Unfalles mit dem Kfz entstehen.[1] Sie sind stets voll dem betrieblichen/beruflichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen, in dem sie angefallen sind. Sie teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Werden aufgrund einer (untergeordneten) privaten Mitveranlassung jedoch erhebliche Unfallkosten ausgelöst, führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das aber die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.[2] Bei einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall, infolgedessen das Kfz aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, ist die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung[3] zulässig.[4]

 

Rz. 18

Für die Abgrenzung einer ausschließlich betrieblichen/beruflichen Fahrt von einer Privatfahrt und den dabei entstandenen Unfallkosten hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in Abkehr von der früheren Rechtsprechung die Rechtslage im Hinblick auf die Verletzung von Verkehrsvorschriften klargestellt.[5] Danach sind die Kosten eines Unfalles "nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, dass der Steuerpflichtige bewusst und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat". Maßgebend ist allein die betriebliche oder berufliche Veranlassung für die Fahrt, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und der Familienheimfahrten (vgl. Rz. 41–51). Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht mehr an. Das Abgrenzungsmerkmal ergibt sich aus § 12 Nr. 1 EStG. Nach dem Beschluss des Großen Senats wird z.  B. die gewerbliche oder berufliche Veranlassung für die Fahrt aufgehoben oder unterbrochen, wenn aus privaten Gründen ein Umweg gewählt wird, wenn der Steuerpflichtige etwa aus Rache einen anderen Verkehrsteilnehmer anfährt, weil er sich durch dessen Verkehrsverhalten belästigt gefühlt hat, wenn er einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorführen will oder aus sportlichen Gründen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer um die Wette fährt und dabei die Herrschaft über den Wagen verliert. Ob bei durch Alkoholgenuss beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit allgemein davon ausgegangen werden kann, dass private Gründe jedenfalls mit maßgeblich für den Unfall waren, ist abschließend noch nicht geklärt. Bisher ist nur entschieden, dass die Herbeiführung des Unfalls durch den Alkoholeinfluss der privaten Sphäre zuzurechnen ist, wobei auf den Anlass für den übermäßigen Alkoholgenuss nicht abgestellt werden kann.[6] Fährt der Steuerpflichtige zu schnell oder einen verbotenen Weg, um pünktlich den Geschäftsort zu erreichen, oder wird der Unfall durch das Rauchen während der Fahrt verursacht, so wird dadurch der Zusammenhang mit dem Beruf nicht unterbrochen. Auch Unfallflucht beseitigt den betrieblichen/beruflichen Zusammenhang nicht.[7] Ob und inwieweit Schwarzfahrten noch dem betrieblichen oder schon dem privaten Bereich zuzurechnen sind, kann nicht generell gesagt werden.[8]

 

Rz. 19

Liegt hiernach eine betriebliche oder berufliche Veranlassung für die Fahrt und damit für den Unfall vor, so sind alle hierdurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, so z.  B. die Reparaturkosten – gegebenenfalls kommt auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG)[9] oder eine Teilwertabschreibung in Betracht –, Schadenersatzleistungen an Geschädigte,[10] Kosten anlässlich der Behandlung eigener Gesundheitsschäden,[11] die durch Versicherungsleistungen und sonstige Zahlungen Dritter nicht gedeckt sind, Zivilprozesskosten[12] und Strafverteidigungskosten.[13] Geldbußen und Geldstrafen, die wegen auf betrieblich veranlasster Fahrt begangener Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsunfällen verhängt werden, können dagegen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.[14]

 

Rz. 20

Umgekehrt dürfen Unfallkosten und Betriebsverluste den Betriebsgewinn nicht mindern, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet.[15] Eine Aufteilung der Aufwendungen im Verhältnis der betrieblichen/beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung kommt nicht in Betracht. Etwaige Reparaturkosten dürfen den Gewinn nicht mindern und der Restbuchwert eines zerstörten Kfz oder die AfaA[16] auf Grund der Beschädigung eines Kfz sind über das Kapitalkonto erfolgsneutral auszubuchen, weil dieser Aufwand nicht auf einer betrieblichen Veranlassung beruht, sondern seine Ursache in der privaten Lebensführung hat. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung.[17] Eine Entnahme des Kfz anlässlich der Zerstörung kommt nicht in Betracht, weil der Zerstörung nur eine Nutzungsentnahme vorangeht, während der zwar stille Reserven vernichtet werden können, dadurch aber das Kfz selbst nicht in das Privatvermögen überführt wird.[18] Erlöse aus dem Verkauf des Kfz und Schadenersatzleistungen des Unfallgegners für die Zerstörung...

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