Rz. 59

Die Vermögenslage des Konzerns wird zweckmäßigerweise erläutert durch Vermögenskennzahlen, durch Aussagen zur Zusammensetzung des Vermögens wie auch durch Angaben zur Investitions- und Abschreibungspolitik, zu wesentlichen Unterschiedsbeträgen zwischen den Buchwerten der Vermögensgegenstände und ihren Zeit- bzw. Verkehrswerten, zu betriebsindividuell begründeten Abweichungen von ansonsten üblichen Werten, zum bilanzmäßig nicht ausgewiesenen Vermögen etc. Einzugehen ist auch darauf, inwieweit die Vermögenswerte durch außerbilanzielle Geschäfte und Haftungsverhältnisse wesentlich beeinflusst werden und ob Vermögensteile aufgrund politischer oder sonstiger Einflüsse bedroht sind. Inflations- und Wechselkurseinflüsse sind darzustellen und zu erläutern, wenn sie wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben.[1] Weiterhin ist auf wesentliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen hinzuweisen.

 

Rz. 60

Eine formal wie auch inhaltlich andere Art der Darstellung und Erläuterung der gegenwärtigen und zukünftigen Konzernvermögenslage ist dann erforderlich, wenn das Konzernvermögen der Fähigkeit zur Verwirklichung bestimmter Ziele gleichgesetzt wird. Die Darstellung der Konzernvermögenslage erfolgt bei dieser Betrachtungsweise durch Aussagen darüber, inwieweit der Konzern über die Fähigkeit verfügt, bestimmte Konzernziele zu erreichen. Soweit diese Ziele bspw. auf die Maximierung der Einkommen der Gesellschafter gerichtet sind, entspricht das Konzernvermögen der Fähigkeit des Konzerns, die von den Gesellschaftern gem. ihrem Ziel der Einkommensmaximierung in Zukunft erwarteten Zahlungen leisten zu können. Das Konzernvermögen entspricht in diesem Fall dem Barwert der Zahlungen, die der Konzern zukünftig zu leisten sich in der Lage sieht.

 

Rz. 61

Verallgemeinernd entspricht das Konzernvermögen dem, was der Konzern zu einem bestimmten Zeitpunkt wirtschaftlich zu leisten vermag. Grundsätzlich ist dieses Vermögen u. a. davon abhängig, über welches Ausmaß an Ressourcen der Konzern zum fraglichen Zeitpunkt verfügt.[2] Um Umfang und Wert dieser Ressourcen festzustellen, bedarf es der Kenntnis des Effektivvermögens. Um dieses Effektivvermögen seinem Wert nach zu bestimmen, ist i. d. R. der potenzielle Preis für das Gut "Konzern" festzustellen. Dieses Effektivvermögen[3] ist nur im Rahmen der Gesamtbewertung des Konzerns bestimmbar. Da die Konzernbilanz nicht in der Lage ist, diese Effektivvermögenslage abzubilden, weil die bilanzielle Darstellung der Vermögenslage u. a. auf der Grundlage einer Buchführung beruht, die bestimmte Vermögensausweise verbietet, muss der Konzernlagebericht über die Höhe des Effektivvermögens des Konzerns oder einzelner Konzernteile informieren.

 

Rz. 62

Die Darstellung der Lage des Konzerns wird vervollständigt durch Angaben über bereits begonnene oder beabsichtigte bedeutende Vorhaben, schwebende Geschäfte und wesentliche Entwicklungstendenzen. Auch hinsichtlich dieser Berichtspflicht kommt es grundsätzlich nur auf die Darstellung solcher Entwicklungen an, die den Konzern in seiner Gesamtheit und nicht nur einzelne Konzernunternehmen beeinflussen. Gleichwohl kann auch über einzelne Konzernunternehmen zu berichten sein, wenn sich aufgrund neuer Entwicklungen für die überschaubare Zukunft abzeichnet, dass bspw. einzelne Konzernunternehmen stillzulegen sind und dies gleichzeitig für die Lage des Konzerns bedeutsam ist. Dabei sind auch nichtkonsolidierte Konzernunternehmen in die Betrachtung einzubeziehen.[4]

 

Rz. 63

Zu den Ausführungen zur Lage des Konzerns gehören grundsätzlich auch Hinweise auf Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung des Konzerns. Nach DRS 20.11 werden unter "Risiko" mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können, verstanden. Außer auf die im Zusammenhang mit der Lage des Konzerns bedeutsamen Risiken ist auf die Chancen einzugehen, die sich für den Konzern in Zukunft ergeben werden bzw. können. Zum Risikobericht vgl. Rz. 77 ff.

[1] DRS 20.100.
[2] Vgl. Kupfernagel, Die Generalnorm für den Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften, 1991, S. 124; Moxter, Vermögenslage gemäß § 264, in Leffson/Rückle/Großfeld, Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 1986, S. 346.
[3] Vgl. Kupfernagel, Die Generalnorm für den Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften, 1991, S. 126.
[4] Vgl. IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap G Rz. 797.

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