Rz. 77

Im Rahmen der Aussagen zu künftigen Risiken sollten zumindest Aussagen zu Marktentwicklungen getätigt werden, die sich nachteilig auf die Konzernentwicklung auswirken könnten. Hierzu sind neben Markttendenzen auch Aussagen zu Produkttendenzen und -entwicklungen vorstellbar. Der Risikobericht muss so ausgestaltet sein, dass die Adressaten entscheidungsnützliche Informationen bekommen. Nach DRS 20.135 teilt sich die Risikoberichterstattung auf in eine Berichterstattung zum Risikomanagementsystem – was für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 315 Abs. 4 HGB explizit bezüglich des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess gefordert ist –, in eine Berichterstattung von allen zur Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichteten Mutterunternehmen zu den (wesentlichen) einzelnen Risiken sowie in eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage des Konzerns. Dem Risikobericht fällt die Aufgabe zu, die "Erwartungslücke" zu schließen, welche zuweilen zwischen den Informationen klafft, die Unternehmen vermitteln und die Adressaten für ihre Entscheidungen erwarten.

 

Rz. 78

Nach DRS 20.K137 sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen dazu verpflichtet, im Konzernlagebericht die wesentlichen Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems darzustellen. Die Darstellung des Risikomanagementsystems soll – so wie es das DRSC in DRS 20.K138 explizit betont – den verständigen Adressaten des Konzernlageberichts dazu in die Lage versetzen, den Umgang des Konzerns mit seinen Risiken besser einschätzen zu können. Dazu verlangen DRS 20.K137–K145 eine Reihe inhaltlicher Konkretisierungen . So ist nach DRS 20.K137 bei der Darstellung des Risikomanagementsystems anzugeben, ob im System neben Risiken auch Chancen berücksichtigt werden. Die Ziele und Strategien des Risikomanagementsystems sind nach DRS 20.K140 dahingehend zu präzisieren, ob und ggf. welche Risiken durch das Risikomanagementsystem grundsätzlich nicht erfasst bzw. vermieden werden. Zudem ist nach DRS 20.K139 anzugeben, ob das Risikomanagementsystem auf einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept beruht, wie etwa das "COSO Enterprise Risk Management – Integrated Framework". Durch diese Angabe soll den Rechnungslegungsadressaten das Verständnis für die Begrifflichkeiten und Zusammenhänge über das Risikomanagementsystem erleichtert werden.[1] Des Weiteren ist nach DRS 20.K142 bei der Darstellung der Struktur des Risikomanagementsystems der Risikokonsolidierungskreis anzugeben, sofern dieser vom Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses abweicht.[2] Schließlich betont das DRSC explizit in DRS 20.K144, dass die Einzelschritte im Rahmen der Ablauforganisation des Risikomanagements Identifikation, Bewertung, Steuerung und Kontrolle von Risiken sowie deren interne Überwachung in der Risikoberichterstattung zu erläutern sind.[3] Wesentliche Veränderungen des Risikomanagementsystems gegenüber dem Vorjahr sind nach DRS 20.K139 darzustellen und zu erläutern.

 

Rz. 79

Im Interesse der Klarheit des Konzernlageberichts ist die Darstellung der Risiken auf die Erläuterung der besonderen Risiken der künftigen Konzernentwicklung beschränkt. Zu diesen besonderen Risiken zählen insbesondere die bestandsgefährdenden Risiken für den Konzern als Ganzes oder wesentlicher Konzernunternehmen wie auch diejenigen Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage haben können. Angaben zu den etwaigen bestandsgefährdenden Risiken sind auch aus Gründen der gesetzlich gewollten Erhöhung der Transparenz und Stärkung der Kontrolle von Kapitalgesellschaften durch die Hauptversammlung[4] und der Verpflichtung zum Hinweis auf Risiken der künftigen Entwicklung relevant. Im zuletzt genannten Zusammenhang kommt insbesondere der Frage nach der Fortbestandsfähigkeit des Konzerns eine zentrale Bedeutung zu. Für jeden Konzernabschlussstichtag ist deshalb eine auf den Verhältnissen am Konzernabschlussstichtag beruhende, zukunftsbezogene Einschätzung der Existenzfähigkeit des Konzerns vorzunehmen. Sofern die Konzernleitung aufgrund der wirtschaftlichen, rechtlichen, politischen und sonstigen Verhältnisse davon ausgehen kann, dass der Fortbestand des Konzerns gesichert ist und diese Einschätzung von den anderen Konzernorganen bestätigt wird, ist auf die Fortbestandsfähigkeit des Konzerns im Konzernlagebericht nicht gesondert einzugehen. Aus den Ausführungen zur (voraussichtlichen) Lage des Konzerns muss jedoch zweifelsfrei erkennbar sein, dass die Konzernleitung von der Gültigkeit der Fortbestandsannahme überzeugt ist.[5]

Zu beachten ist aber, dass auch wenn das Management von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgeht und der Abschlussprüfer dies mitträgt, oftmals aufgrund der nicht nur angesichts etwa der Corona-Pandemie großen Bandbreite der Prognosen zur weiteren Entwicklung wesentliche Unsicherheiten bestehen bleiben. Dies macht eine angemessene Information der Adressaten über das bestandsgefährdende R...

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