Rz. 8

Infolge der durch die grobe Beschreibung des Berichtsrahmens des Konzernlageberichtes in § 315 HGB möglichen Aufgabeninterpretationen eröffnet sich den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens bei der Gestaltung des Konzernlageberichtes ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum ist jedoch nicht beliebig ausdehnbar, sondern wird hinsichtlich seiner materiellen und formalen Gestaltungsmöglichkeiten durch die bei der Berichterstattung im Konzernlagebericht zu beachtenden Grundsätze begrenzt. Die identischen Grundsätze der Konzern-/Lageberichterstattung sind im Beitrag Lagebericht beschrieben.[1] Im Folgenden wird nur auf die Konzernspezifika eingegangen.

 

Rz. 9

Der Konzernlagebericht ist als ein eigenständiges Element klar und deutlich als solcher zu kennzeichnen. Aufgrund seiner eigenständigen Bedeutung muss er grds. eigenständig lesbar sein, ohne auf andere Bestandteile im Konzernabschluss zu verweisen. Allerdings liegen mit der

explizit Berichte bzw. Berichtsteile vor, die (noch) als Abschnitt im Konzernlagebericht oder getrennt vom Konzernlagebericht dargestellt werden dürfen. Mit einer weiteren Überarbeitung der Bilanzrichtlinie EU/2013/34 mit einer neuen CSRD (Richtlinie EU/2022/2464) wird bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 adie nichtfinanzielle Berichterstattung, die dann Nachhaltigkeitsberichterstattung genannt wird, pflichtgemäße in den Lagebericht integriert. Die in § 315a HGB verlangten übernahmerelevanten Informationen und die bis einschl. des Geschäftsjahrs 2020 auch noch dort geforderten Angaben zum Vergütungssystem können auch teilweise durch Angaben im Konzernanhang erfüllt werden.

 

Rz. 10

Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass der Konzernlagebericht alle Angaben enthält, die für die Erfüllung der Zwecke notwendig sind. Chancen und Risiken sind getrennt darzustellen; eine Saldierung ist nicht zulässig.[2] Ist der Konzernabschluss pflichtgemäß oder freiwillig um eine Segmentberichterstattung[3] erweitert worden, so sind auch im Konzernlagebericht segmentbezogene Informationen erforderlich, denen dieselbe Segmentabgrenzung zugrunde zu legen ist.[4]

 

Rz. 11

vorläufig frei

 

Rz. 12

vorläufig frei

 

Rz. 13

vorläufig frei

 

Rz. 14

vorläufig frei

 

Rz. 15

vorläufig frei

 

Rz. 16

vorläufig frei

 

Rz. 17

Der Konzernlagebericht ist nach DRS 20.31 stets so zu gestalten, dass er den Adressaten die Sicht der Konzernleitung vermittelt. Daher sind die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung bei den einzelnen Berichtspunkten in den Vordergrund zu stellen und dies auch dem Adressaten gegenüber deutlich zu machen.

 

Rz. 18

Damit der Adressat nicht mit Informationen überflutet wird, hat sich die Berichterstattung im Konzernlagebericht auf die wesentlichen Inhalte zu konzentrieren. Dabei sind die Informationen aus Sicht des Konzerns und nicht aus Sicht des Mutterunternehmens zu bewerten. Somit können Informationen, welche aus Sicht des Mutterunternehmens wesentlich und daher ein Pflichtbestandteil des Lageberichts sind, aus Sicht des Konzerns unwesentlich und damit im Konzernlagebericht nicht berichtspflichtig sein.

 

Rz. 19

Wie beim Konzernanhang existieren für den Konzernlagebericht keine zwingenden Gliederungsvorgaben. Basierend auf den allgemeinen Grundsätzen soll der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns geben. Insofern ist eine Gliederung nach sachlichen, logischen und zweckmäßigen Kriterien geboten. Informationen sind dementsprechend zusammenzufassen. DRS 20 gliedert (in Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage nach DRÄS 8 und DRÄS 9) wie folgt:

  • Grundlagen des Konzerns: Geschäftsmodell, Ziele und Strategien (freiwillig), Steuerungssystem, Forschungs- und Entwicklungsbericht, Zweigniederlassungsbericht;
  • Wirtschaftsbericht: Bestandteile des Wirtschaftsberichts sind immer die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs nebst Rahmenbedingungen, Geschäftsergebnis und aktueller Lage, bedeutende Leistungsindikatoren sowie Ausführungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei diese Ausführungen getrennt für jedes Element (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) vorzunehmen sind;
  • Prognose-, Chancen- und Risikobericht: Der Prognosebericht sollte zum einen eine Entwicklungsprognose und zum anderen eine Sensitivitätsanalyse beinhalten. Ferner ist es sinnvoll, Ausführungen zu den Risikozielen von Finanzinstrumenten aufzunehmen; der Risikobericht sollte nicht nur auf die Risikoanalyse eingehen, sondern auch Ausführungen zu den Risiken von Finanzinstrumenten und dem internen Kontroll- und Risikomanagementsystem enthalten. Sofern der Risikoteil i. R. d. Prognoseberichts aufgenommen wurde, kann ein separater Risikobericht entfallen; zudem hat ein Chancenbericht zu erfolgen;
  • Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess (nur kapitalmarktorientierte Unternehmen);
  • Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge