Rz. 13

Nach § 315e Abs. 1 HGB haben pflichtgemäße bzw. über den Verweis in Abs. 3 auch die freiwilligen deutschen Anwender der IFRS im Konzernabschluss die handelsrechtlichen Vorgaben zur Prüfung und Publizität analog zu den HGB-Anwendern zu befolgen. Damit sind die IFRS-Konzernabschlüsse nach § 316 Abs. 2 HGB zusammen mit den Konzernlageberichten durch einen Abschlussprüfer, der gem. § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens bestellt werden muss, zu prüfen.[1]

 

Rz. 14

Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB sind von Mutterunternehmen, die einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen, ebenfalls ohne Unterschied zu einem HGB-Konzernabschluss zu beachten.[2] Somit haben die gesetzlichen Vertreter des konzernrechnungspflichtigen Mutterunternehmens den Konzernabschluss und -lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung innerhalb der ersten 12 Monate bzw. im Falle von Unternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, innerhalb der ersten 4 Monate des dem Konzernabschlussstichtag nachfolgenden Konzerngeschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.[3]

 

Rz. 15

Der Aufstellungszeitraum ist für IFRS-Anwender weder in den IFRS noch explizit verpflichtend im HGB vorgeschrieben, da § 315e HGB nicht auf die entsprechenden Passagen in § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB verweist, wo 5 Monate gefordert werden, wobei diese Frist im Ergebnis aufgrund von früheren Offenlegungsfristen für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 325 Abs. 3 HGB) auf unter 4 Monate verkürzt ist. Allerdings kann erst mit einem aufgestellten IFRS-Konzernabschluss der innerhalb der o. g. Zeiträume zu erstellende HGB-Konzernabschluss wirksam ersetzt werden. Daher haben sich im Ergebnis die IFRS-Anwender an die Regelungen aus § 290 Abs. 1 HGB bzw. die aus den verkürzten Offenlegungspflichten resultierende weitere Verkürzung der Aufstellungspflicht zu halten.

 

Rz. 16

Größenabhängige Erleichterungen, wie sie nach § 267 HGB für kleine und mittelgroße KapG gelten, sind in der Konzernrechnungslegung unbekannt. Die IFRS for SME[4] können in Deutschland nicht für einen befreienden Konzernabschluss eingesetzt werden, da die EU die Anerkennung dieses für nicht-öffentliche Unternehmen geschaffenen Standardwerks bislang nicht vorgenommen hat und auch aktuell nicht plant.[5]

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