Rz. 50
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG i. V. m. § 325 Abs. 1 HGB sind folgende Unterlagen offenzulegen:
- der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
- der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung,
- der Bericht des Aufsichtsrats, sofern ein solches Gremium besteht,
- der Lagebericht,
- die Aufstellung des Anteilsbesitzes gem. § 287 HGB (Ausnahme: Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften).
Rz. 51
Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist nach § 325 Abs. 1b HGB auch die Änderung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB offenzulegen. Ist im Jahresabschluss (d. h. im Anhang) nur der Vorschlag über die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB offenzulegen.
Rz. 52
Sämtliche Unterlagen und Hinweise sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
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