Rz. 90

Gem. § 316 Abs. 2 HGB sind der Konzernabschluss und -lagebericht durch einen Abschlussprüfer, der gem. § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens bestellt werden muss, zu prüfen.[1] Diese Pflicht gilt gem. § 14 PublG auch für Unternehmen, die über das Publizitätsgesetz zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Wenn kein gesonderter Prüfer bestellt wird, hat nach § 318 Abs 2 HGB der bestellte Prüfer des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens auch den Konzernabschluss zu prüfen. Neben dem Konzernabschluss, d. h. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, ggf. Segmentberichterstattung, Eigenkapitalspiegel sowie Anhang des Konzerns, sind der Konzernlagebericht, der Konsolidierungskreis und die einzelnen zum Konzernabschluss zusammengefassten Einzelabschlüsse (HB I und HB II) der konsolidierten Unternehmen gem. § 317 HGB Gegenstand der Konzernabschlussprüfung. In inhaltlicher Hinsicht erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. Gem. § 317 Abs. 2 HGB ist der Konzernlagebericht insbesondere daraufhin zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss im Einklang steht und ob nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt wird. Über das Ergebnis der Prüfung ist gem. § 321 Abs. 1 Satz 1 HGB schriftlich im Rahmen eines Konzernprüfungsberichts zu berichten. Der durch § 322 Abs. 1 HGB bis zum Geschäftsjahr 2017 noch indirekt standardisierte Bestätigungs-/Versagungsvermerk ist mit der Anwendungsnotwendigkeit der Internationalen Prüfungsstandards ISA nun deutlich individueller und ausführlicher auszuführen. Der Bestätigungs-/Versagungsvermerk ist mit dem Konzernabschluss und -lagebericht nach § 325 Abs. 1 HGB beim Bundesanzeiger zur Bekanntmachung einzureichen.

 

Rz. 91

Neben der Prüfung müssen Mutterunternehmen, die dazu verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen, den Konzernabschluss und -lagebericht offenlegen.[2] Hierbei ist zwischen Vorlage und Offenlegung zu unterscheiden. Während die Vorlage, die für Mutterunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft gem. § 337 Abs. 1 Satz 1 AktG zu erfolgen hat, primär nach innen orientiert ist, ist die in den §§ 325, 328 und 329 HGB geregelte Offenlegung für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft ohne natürlichen Vollhafter bzw. über § 15 PublG auch für alle übrigen zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Rechtsformen in erster Linie an die anderen Interessenten des Konzernabschlusses und -lageberichts gerichtet. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter des konzernrechnungspflichtigen Mutterunternehmens den Konzernabschluss und -lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung innerhalb der ersten 12 Monate bzw. im Falle von Unternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen und nicht durch § 327a HGB befreit sind, innerhalb der ersten 4 Monate des dem Konzernabschlussstichtag nachfolgenden Konzerngeschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form einreichen.

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