Kommentar

Konnten im Rahmen der pauschalen Nutzungsermittlung nach § 21a EStG a. F. bis 1986 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden (z. B. nach § 7b EStG ), dürfen sie ab 1987 bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums – allerdings nur noch „wie Sonderausgaben” – fortgeführt werden ( § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG ; sog. kleine Übergangsregelung).

Hat der Steuerpflichtige 1987 so geringe Einkünfte, daß sich unter Berücksichtigung der fortgeführten erhöhten Absetzungen „Verluste” einstellen, kann er den Verlust im Billigkeitswege unter den Voraussetzungen des § 10d EStG auf die Jahre vor 1987 zurücktragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.11.1994, X R 124/92

Anmerkung:

Der X. Senat setzt seine Rechtsprechung zu § 10e EStG (einschließlich der Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 EStG ) zugunsten von Geringverdienern fort. Obwohl die „kleine Übergangsregelung” eine Fortführung der erhöhten Absetzungen nur noch „wie Sonderausgaben” zuläßt (Folge: kein Verlustrücktrag mangels Einkünfteermittlung), wird dem Steuerpflichtigen der Verlustrücktrag aus Billigkeitsgründen zugebilligt. Anlaß hierfür ist die nicht einsichtige Bevorzugung der Steuerpflichtigen mit „großer Übergangsregelung” ( § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ), die die bisherige Einkünfteermittlung mit allen Konsequenzen fortführt und sonach einen Verlustrücktrag oder -vortrag nach § 10d EStG zuläßt. Gleiches gesteht die Entscheidung nunmehr – wenn auch im Billigkeitswege nach § 227 AO – den Steuerpflichtigen zu, die der kleinen Übergangsregelung unterliegen.

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