Beim abgebenden Elternteil wird eine Vergleichsrechnung nur durchgeführt, wenn bei ihm noch der halbe Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Der ESt-Entlastung aus dem Abzug des Kinderfreibetrags – ohne halben Bedarfsfreibetrag – wird das anteilige Kindergeld gegenübergestellt.[1] Bei den Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) unterbleibt in jedem Fall die Berücksichtigung des halben Bedarfsfreibetrags.
S. dazu auch Beispiel in Abschnitt 5.4.3.1.
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